RS OGH 1989/5/2 5Ob549/89, 6Ob65/02f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.05.1989
beobachten
merken

Norm

KO §23 Abs1

Rechtssatz

Die Auslegungsregel, wonach der Masseverwalter bei Aufkündigung eines Arbeitsverhältnisses (§ 25 KO) nur die gesetzlichen oder zulässigerweise vereinbarten kürzeren Kündigungsfristen, nicht aber die in verschiedenen Bestimmungen vorgesehenen Kündigungstermine einhalten müsse, kann auf die Auslegung des § 23 Abs 1 KO betreffend die Aufkündigung von Bestandverhältnissen nicht ohne weiteres übertragen werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 549/89
    Entscheidungstext OGH 02.05.1989 5 Ob 549/89
    Veröff: SZ 62/83 = EvBl 1989/160 S 625 = WBl 1989,254 = RdW 1989,270
  • 6 Ob 65/02f
    Entscheidungstext OGH 11.07.2002 6 Ob 65/02f
    Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Der Rechtssatz, wonach der Masseverwalter bei Aufkündigung eines Arbeitsverhältnisses (§25 KO) nur die gesetzlichen oder zulässigerweise vereinbarten kürzeren Kündigungsfristen, nicht aber die in verschiedenen Bestimmungen vorgesehenen Kündigungstermine einhalten müsse, kann auf die Auslegung des §23 Abs1 KO betreffend die Aufkündigung von Bestandverhältnissen übertragen werden. Der Masseverwalter hat daher auch bei Aufkündigung eines Bestandverhältnisses über eine unbewegliche Sache nach §23 KO nur die gesetzlichen Kündigungsfristen, nicht aber auch die im Gesetz vorgesehenen Kündigungstermine einzuhalten. (T1); Veröff: SZ 2002/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0064151

Dokumentnummer

JJR_19890502_OGH0002_0050OB00549_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten