Norm
KO §23 Abs1Rechtssatz
Die Auslegungsregel, wonach der Masseverwalter bei Aufkündigung eines Arbeitsverhältnisses (§ 25 KO) nur die gesetzlichen oder zulässigerweise vereinbarten kürzeren Kündigungsfristen, nicht aber die in verschiedenen Bestimmungen vorgesehenen Kündigungstermine einhalten müsse, kann auf die Auslegung des § 23 Abs 1 KO betreffend die Aufkündigung von Bestandverhältnissen nicht ohne weiteres übertragen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0064151Dokumentnummer
JJR_19890502_OGH0002_0050OB00549_8900000_002