Norm
DSt 1872 §2 GRechtssatz
§ 9 Abs 1 RAO verpflichtet mit seiner dreimaligen Bezugnahme auf die Gesetzmäßigkeit sowie mit der Vorschrift der Gewissenhaftigkeit den Rechtsanwalt in der Ausübung seines Berufs zu strengster Sachlichkeit. Darüber hinaus verpflichtet § 10 Abs 2 RAO den Rechtsanwalt dazu, die Ehre und die Würde seines Standes zu wahren. Mit beiden Geboten ist eine Schreibweise unverträglich, die gegenüber Behörden als verhöhnend unzulässig wäre und die - bei gegenüber Öffentlichkeit (die hier fehlt) - in den Bereich strafrechtlich verpönter Verspottung (§ 115 StGB) einschlüge (vgl Bkd 51/83, Bkd 74/84, Bkd 107/84).Paragraph 9, Absatz eins, RAO verpflichtet mit seiner dreimaligen Bezugnahme auf die Gesetzmäßigkeit sowie mit der Vorschrift der Gewissenhaftigkeit den Rechtsanwalt in der Ausübung seines Berufs zu strengster Sachlichkeit. Darüber hinaus verpflichtet Paragraph 10, Absatz 2, RAO den Rechtsanwalt dazu, die Ehre und die Würde seines Standes zu wahren. Mit beiden Geboten ist eine Schreibweise unverträglich, die gegenüber Behörden als verhöhnend unzulässig wäre und die - bei gegenüber Öffentlichkeit (die hier fehlt) - in den Bereich strafrechtlich verpönter Verspottung (Paragraph 115, StGB) einschlüge vergleiche Bkd 51/83, Bkd 74/84, Bkd 107/84).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0055578Dokumentnummer
JJR_19890508_OGH0002_000BKD00118_8800000_001