RS OGH 1989/5/9 15Os43/89, 12Os25/96, 12Os85/98

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Veröffentlicht am 09.05.1989
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Norm

StPO §460 Abs1 C

Rechtssatz

Die durchgeführten Erhebungen reichen nur dann zur Beurteilung eines für die Entscheidung maßgebenden Umstandes aus, wenn sich aus ihnen ein Substrat bietet, auf welches diese Annahme (zumindest) schlüssig gestützt werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0101705

Dokumentnummer

JJR_19890509_OGH0002_0150OS00043_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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