Norm
StPO §460 Abs1 CRechtssatz
Die durchgeführten Erhebungen reichen nur dann zur Beurteilung eines für die Entscheidung maßgebenden Umstandes aus, wenn sich aus ihnen ein Substrat bietet, auf welches diese Annahme (zumindest) schlüssig gestützt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0101705Dokumentnummer
JJR_19890509_OGH0002_0150OS00043_8900000_001