RS OGH 2022/9/27 2Ob158/88, 2Ob225/99y, 2Ob145/22w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.05.1989
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Norm

ASVG §332 A
  1. ASVG § 332 heute
  2. ASVG § 332 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  3. ASVG § 332 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  4. ASVG § 332 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  5. ASVG § 332 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2001
  6. ASVG § 332 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996

Rechtssatz

Hat der Sozialversicherungsträger die Heilungskosten des Verletzten zu tragen, geht der kongruente Schadenersatzanspruch des Verletzten gegen den Schädiger im Rahmen der im § 332 Abs 1 ASVG normierten Legalzession unabhängig davon auf den Sozialversicherungsträger über, ob dieser für seine Sachleistungen allenfalls weniger aufwenden musste, als der Geschädigte ohne Sozialversicherung aufwenden hätte müssen, ohne dass in derartigen Fällen ein Teil des kongruenten Ersatzanspruches beim Verletzten verbliebe oder für Dritte, die Heilungskosten für den Verletzten aufwendeten, die Möglichkeit bestünde, den Ersatz derartiger Aufwendungen vom Schädiger zu verlangen, sei es nun im Wege eines Direktanspruches im Sinne des § 1325 ABGB oder eines Verwendungsanspruches nach § 1042 ABGB. Dies gilt für vom Sozialversicherungsträger aufgewendete Vertragsarztkosten wie für von ihm aufgewendete Kosten der Spitalsbehandlung und für Krankentransportleistungen.Hat der Sozialversicherungsträger die Heilungskosten des Verletzten zu tragen, geht der kongruente Schadenersatzanspruch des Verletzten gegen den Schädiger im Rahmen der im Paragraph 332, Absatz eins, ASVG normierten Legalzession unabhängig davon auf den Sozialversicherungsträger über, ob dieser für seine Sachleistungen allenfalls weniger aufwenden musste, als der Geschädigte ohne Sozialversicherung aufwenden hätte müssen, ohne dass in derartigen Fällen ein Teil des kongruenten Ersatzanspruches beim Verletzten verbliebe oder für Dritte, die Heilungskosten für den Verletzten aufwendeten, die Möglichkeit bestünde, den Ersatz derartiger Aufwendungen vom Schädiger zu verlangen, sei es nun im Wege eines Direktanspruches im Sinne des Paragraph 1325, ABGB oder eines Verwendungsanspruches nach Paragraph 1042, ABGB. Dies gilt für vom Sozialversicherungsträger aufgewendete Vertragsarztkosten wie für von ihm aufgewendete Kosten der Spitalsbehandlung und für Krankentransportleistungen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085186

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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