Norm
ASVG §332 ARechtssatz
Da der kongruente Schadenersatzanspruch des Geschädigten gegen den Schädiger sogleich mit dem Eintritt des schädigenden Ereignisses auf den Sozialversicherungsträger übergeht (ZVR 1966/67 uva), kann einem Dritten, der später Heilungskosten für den Geschädigten aufwendet, jedenfalls insoweit kein eigener Ersatzanspruch im Sinne des § 1325 ABGB gegen den Schädiger eingeräumt werden, als derartige Ersatzansprüche des Verletzten bereits auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Auch der Geltendmachung von Ansprüchen nach § 1042 ABGB durch einen Dritten steht eine in Ansehung des Ersatzanspruches des Geschädigten eingetretene Legalzession an den Sozialversicherungsträger entgegen.Da der kongruente Schadenersatzanspruch des Geschädigten gegen den Schädiger sogleich mit dem Eintritt des schädigenden Ereignisses auf den Sozialversicherungsträger übergeht (ZVR 1966/67 uva), kann einem Dritten, der später Heilungskosten für den Geschädigten aufwendet, jedenfalls insoweit kein eigener Ersatzanspruch im Sinne des Paragraph 1325, ABGB gegen den Schädiger eingeräumt werden, als derartige Ersatzansprüche des Verletzten bereits auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Auch der Geltendmachung von Ansprüchen nach Paragraph 1042, ABGB durch einen Dritten steht eine in Ansehung des Ersatzanspruches des Geschädigten eingetretene Legalzession an den Sozialversicherungsträger entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085038Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.12.2022