RS OGH 1989/5/11 12Nds51/89

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Veröffentlicht am 11.05.1989
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Norm

StPO §56
StPO §219
StPO §227 Abs2

Rechtssatz

Eine rechtskräftige Anklage entfaltet ihre perpetuierende Wirkung in Ansehung der örtlichen Zuständigkeit des darin angerufenen Gerichts (§ 219 StPO) nur unter der Voraussetzung, daß im Gegenstand des Strafverfahrens nachträglich keine zuständigkeitsrelevante Änderung eintritt. Sie verliert sie also, wenn das Strafverfahren später auf weitere strafbare Handlungen und/oder andere Personen ausgedehnt wird und sich daraus Anknüpfungspunkte für die örtliche Zuständigkeit eines anderen Gerichtes ergeben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0096698

Dokumentnummer

JJR_19890511_OGH0002_012NDS00051_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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