Norm
StGB §302 Abs1Rechtssatz
Auch die Beförderung von Werbedruckschriften als Massensendungen ohne Anschrift (§ 17 Abs 5 Z 3 der Anlage 1 zum PostG) durch die Post geschieht - ungeachtet des Umstandes, daß Werbematerial dieser Art vom Beförderungsvorbehalt der Post ausgenommen ist (§§ 9, 10 PostG) - "in Vollziehung der Gesetze", ist daher der Hoheitsverwaltung zuzurechnen. Die vorsätzliche Unterlassung der Zustellung solcher Sendungen kann daher Mißbrauch der Amtsgewalt begründen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0096777Dokumentnummer
JJR_19890517_OGH0002_0140OS00056_8900000_001