RS OGH 1989/5/17 14Os56/89, 14Os123/89, 12Os73/90, 14Os157/94 (14Os165/94)

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Veröffentlicht am 17.05.1989
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Norm

StGB §302 Abs1

Rechtssatz

Auch die Beförderung von Werbedruckschriften als Massensendungen ohne Anschrift (§ 17 Abs 5 Z 3 der Anlage 1 zum PostG) durch die Post geschieht - ungeachtet des Umstandes, daß Werbematerial dieser Art vom Beförderungsvorbehalt der Post ausgenommen ist (§§ 9, 10 PostG) - "in Vollziehung der Gesetze", ist daher der Hoheitsverwaltung zuzurechnen. Die vorsätzliche Unterlassung der Zustellung solcher Sendungen kann daher Mißbrauch der Amtsgewalt begründen.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 56/89
    Entscheidungstext OGH 17.05.1989 14 Os 56/89
    Veröff: RZ 1989/87 S 226
  • 14 Os 123/89
    Entscheidungstext OGH 13.09.1989 14 Os 123/89
    Vgl auch; Beisatz: Eine Schädigung von Absendern durch verspätete Zustellung der von ihnen zur Post gegebenen Massensendungen ist zwar an sich denkbar; in subjektiver Hinsicht bedarf es aber ausdrücklicher Feststellungen in die Richtung, daß der Angeklagte eine derartige Schädigung durch die nicht zeitgerechte Zustellung der tatgegenständlichen Massensendungen ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat. (T1)
  • 12 Os 73/90
    Entscheidungstext OGH 23.08.1990 12 Os 73/90
  • 14 Os 157/94
    Entscheidungstext OGH 15.11.1994 14 Os 157/94
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0096777

Dokumentnummer

JJR_19890517_OGH0002_0140OS00056_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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