RS OGH 1989/5/18 13Os50/89

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Veröffentlicht am 18.05.1989
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Norm

StPO §2 Abs1
StPO §451 Abs1

Rechtssatz

Der Bezirksanwalt hatte lediglich die Prüfung nach § 42 StGB beantragt, das Bezirksgericht hat daraufhin eine Strafverfügung erlassen: Die Frage, ob Art 90 Abs 2 B-VG unmittelbar anzuwendendes Verfassungsrecht ist, bleibt offen. Jedenfalls ist der den Anklagegrundsatz im einfachen Bundesrecht verankernde § 2 Abs 1 StPO verletzt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0096032

Dokumentnummer

JJR_19890518_OGH0002_0130OS00050_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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