RS OGH 2024/4/8 6Ob563/89; 1Ob80/12i; 1Ob169/18m; 1Ob200/20y; 1Ob123/21a; 1Ob189/21g; 1Ob2/24m

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Veröffentlicht am 18.05.1989
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Norm

EheG §81
  1. EheG § 81 heute
  2. EheG § 81 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Die eheliche Lebensgemeinschaft besteht - anders als die häusliche Gemeinschaft (vgl § 55 EheG) - keineswegs nur aus der häuslichen, sondern vor allem aus der geistig - seelisch - körperlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Gemeinsamkeit der Eheleute.Die eheliche Lebensgemeinschaft besteht - anders als die häusliche Gemeinschaft vergleiche Paragraph 55, EheG) - keineswegs nur aus der häuslichen, sondern vor allem aus der geistig - seelisch - körperlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Gemeinsamkeit der Eheleute.

Entscheidungstexte

  • RS0057316">6 Ob 563/89
    Entscheidungstext OGH 18.05.1989 6 Ob 563/89
  • RS0057316">1 Ob 80/12i
    Entscheidungstext OGH 22.06.2012 1 Ob 80/12i
    Auch
  • RS0057316">1 Ob 169/18m
    Entscheidungstext OGH 20.12.2018 1 Ob 169/18m
    Auch; Beisatz: Beim Begriff der „ehelichen Lebensgemeinschaft“ handelt es sich um einen Rechtsbegriff, der nicht bloß die räumliche Gemeinschaft der Ehegatten, sondern – eben anders als die häusliche Gemeinschaft im Sinn des § 55 EheG – die in § 90 ABGB umschriebene Ehegemeinschaft als Inbegriff der häuslichen, geistigen, seelisch?körperlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Gemeinsamkeit der Ehegatten begreift. (T1)
    Beisatz: Von der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft kann bereits dann ausgegangen werden, wenn bei einem Partner der Wille zum ehelichen Zusammenleben endgültig erlischt oder die geistig seelische, körperliche und wirtschaftliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten aufgehoben ist; in einem solchen Fall gilt die eheliche Lebensgemeinschaft als aufgehoben, auch wenn eine bloße gemeinsame Wohnungsbenützung fortbesteht und keine darüber hinausgehende Gemeinschaft mehr zwischen den Ehegatten gegeben ist. (T2)
  • RS0057316">1 Ob 200/20y
    Entscheidungstext OGH 27.11.2020 1 Ob 200/20y
    Beis wie T1; Beis wie T2
  • RS0057316">1 Ob 123/21a
    Entscheidungstext OGH 21.07.2021 1 Ob 123/21a
    Vgl; Beis wie T2
  • RS0057316">1 Ob 189/21g
    Entscheidungstext OGH 16.11.2021 1 Ob 189/21g
    Vgl; Beis wie T1
  • RS0057316">1 Ob 2/24m
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 08.04.2024 1 Ob 2/24m
    Beisatz wie T2
    Beisatz: Es kommt nicht darauf an, ob dem Ehepartner erkennbar war, dass der andere Ehepartner die endgültige Beendigung der Ehe anstrebte. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0057316

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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