Norm
ASGG §2Rechtssatz
Die nur als Nebenforderungen geltend gemachten Zinsen (§ 54 Abs 2 JN) bleiben bei der Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges unberücksichtigt (andere Ansicht Kuderna § 65 RdZ 3 und SSV-NF 16/83). Diese richtet sich vielmehr nur nach der Hauptforderung.Die nur als Nebenforderungen geltend gemachten Zinsen (Paragraph 54, Absatz 2, JN) bleiben bei der Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges unberücksichtigt (andere Ansicht Kuderna Paragraph 65, RdZ 3 und SSV-NF 16/83). Diese richtet sich vielmehr nur nach der Hauptforderung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085467Dokumentnummer
JJR_19890523_OGH0002_010OBS00173_8900000_003