Norm
ASVG §103Rechtssatz
Der über die Aufrechnung zu erlassende Bescheid kann gemäß § 2 ASGG durch Klage bei Gericht angefochten werden; die Bemerkung in der RV (zum ASVG 599 BlgNR 7 GP 49), die Rechtmäßigkeit und das Ausmaß der Aufrechnung seien im Verwaltungsrechtsweg (also nicht durch das Gericht) überprüfbar, steht mit dem Gesetzestext nicht im Einklang.Der über die Aufrechnung zu erlassende Bescheid kann gemäß Paragraph 2, ASGG durch Klage bei Gericht angefochten werden; die Bemerkung in der Regierungsvorlage (zum ASVG 599 BlgNR 7 Gesetzgebungsperiode 49), die Rechtmäßigkeit und das Ausmaß der Aufrechnung seien im Verwaltungsrechtsweg (also nicht durch das Gericht) überprüfbar, steht mit dem Gesetzestext nicht im Einklang.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084114Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.06.2020