RS OGH 1989/5/23 10ObS163/89, 10ObS52/90, 10ObS133/98a, 10ObS423/98y

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Veröffentlicht am 23.05.1989
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Norm

ASVG §175 Abs1

Rechtssatz

Eine durch Alkoholgenuß herbeigeführte Verkehrsuntüchtigkeit wird dann als rechtlich allein wesentliche Ursache eines Arbeitsunfalls angesehen, wenn Einflüsse der betrieblichen Tätigkeit bei der Verursachung des Unfalles so weit zurücktreten, daß diese auch als wesentliche Mitursache nicht in Frage kommen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 163/89
    Entscheidungstext OGH 23.05.1989 10 ObS 163/89
    Veröff: SSV-NF 3/65
  • 10 ObS 52/90
    Entscheidungstext OGH 27.03.1990 10 ObS 52/90
    Veröff: SSV-NF 4/49
  • 10 ObS 133/98a
    Entscheidungstext OGH 28.04.1998 10 ObS 133/98a
    Veröff: SZ 71/81
  • 10 ObS 423/98y
    Entscheidungstext OGH 04.05.1999 10 ObS 423/98y
    Vgl auch; Beisatz: Ein etwaiges Fehlverhalten ist grundsätzlich nur dann als beweiskräftig für einen alkoholbedingten Leistungsabfall als die allein wesentliche Bedingung des Unfalls zu erachten, wenn es typisch für einen unter Alkoholeinfluß stehenden Versicherten ist und nicht ebensogut andere Ursachen haben kann, wie etwa Unaufmerksamkeit, Leichtsinn, Übermüdung, körperliche Verfassung und ähnliches, die ihren Grund nicht in einem vorausgegangenen Alkoholgenuß haben können. (T1) Beisatz: Hier: Sturz eines alkoholisierten Versicherten von einer nur behelfsmäßig gesicherten Terrasse. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084460

Dokumentnummer

JJR_19890523_OGH0002_010OBS00163_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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