TE OGH 1989/5/23 10ObS163/89

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Veröffentlicht am 23.05.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Bauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Herbert Vesely (AG) und Dr. Wolfgang Dorner (AG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Brunhilde S***, Haushalt, Rössing 2, 8972 Ramsau, vertreten durch Dr. Hubert Mayrhofer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A*** U***

(Landesstelle Graz), Adalbert Stifter-Straße 65, 1200 Wien, vertreten durch Dr. Adolf Fiebich, Dr. Vera Kremslehner und Dr. Josef Milchram, Rechtsanwälte in Wien, wegen Witwenrente und Bestattungskostenbeitrag infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1. März 1989, GZ 8 Rs 246/88-56, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 29. Juni 1988, GZ 22 Cgs 2/87-51, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.087,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 514,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der am 6. Juni 1928 geborene Franz S*** führte mit dem Standort Rössing 2 bei Ramsau einen Gastronomiebetrieb mit Wildpark und ein Mietwagenunternehmen. Am 10. November 1984 ersuchte Franz S***, der zufolge einer Sehbehinderung - sein Sehvermögen war auf 1/4 eingeschränkt - keinen PKW lenken konnte, Josef G***, ihn nach Malta in Kärnten zu einem Tierpark zu fahren, wo er Tiere insbesondere ein Hirschkalb zu kaufen beabsichtigte. Sie brachen in Begleitung von zwei weiteren Männern um 9,30 Uhr von Ramsau auf und langten gegen Mittag in Malta ein. Dort kaufte S*** zwei Hirschkälber und verkaufte an den Tierpark Malta ein Wildschwein. Während des Aufenthaltes in Malta konsumierte S*** mehrere Tee mit Schnaps. Um ca 17 Uhr wurde die Rückfahrt angetreten. Über Wunsch Franz S*** kehrte man um ca 21 Uhr im Gasthaus "Geierhäusl" in Geier, das an der Fahrtroute ca 14 km vor Rössing liegt, ein, wo S*** noch Bier konsumierte. Dort geriet er mit einem der mitfahrenden Männer in Streit und entschloß sich gegen 22 Uhr, zu Fuß nach Hause zu gehen. S*** hatte einen Blutalkoholgehalt von 2,48 %o, wirkte aber trotz dieser Alkoholisierung nicht beeinträchtigt. Er schwankte nicht beim Gehen und bewegte sich sicher. Franz S*** ging auf dem in seiner Gehrichtung linken Straßenrand der Filzmooser Landesstraße vom Gasthaus "Geierhäusl" in Richtung Ramsau. Die Straße ist bei Straßenkilometer 9,4 im Gemeindegebiet von Filzmoos ohne besondere Verkehrsbeschränkungen in einer Breite von 5,6 m asphaltiert, in der Mitte befindet sich eine Leitlinie. Rund 0,65 m außerhalb der Asphaltränder, an die grasbewachsene Bankette anschließen, die sodann in eine abfallende Böschung übergehen, waren neben Plastikleitpflöcken Scheestangen gesteckt. Es herrschte Vollmond und gering bewölktes niederschlagsfreies Wetter. Die Fahrbahn war trocken, die Temperatur lag zwischen 1 und 4 Grad. Der Boden war nicht hart gefroren. Franz S*** ging am linken Straßenrand im Bereich des Bankettes unmittelbar neben den Scheestangen. Dabei ragte die rechte Begrenzung seines Körpers 20 cm in die Asphaltfahrbahn. Aus der Gegenrichtung fuhr Martin R*** mit seinem PKW Marke Golf von Filzmoos kommend in Richtung Ebern. Er stieß bei Straßenkilometer 9,4 mit seinem PKW, und zwar mit der rechten Frontecke gegen die rechte vordere Seite des Fußgängers, wobei eine Überschneidung des Fahrzeuges mit dem Fußgänger von ca 20 cm gegeben war. Franz S*** war zum Zeitpunkt des Anstoßes in Vorwärtsgehrichtung, wurde durch den Anstoß nach rechts in Fahrtrichtung des PKW weggeschleudert und beschädigte hiebei die 0,65 m vom Asphaltrand entfernt gewesene Schneestange. Er erlitt dabei tödliche Verletzungen. Der schwer alkoholisierte Lenker des Fahrzeuges Martin R***, der einen Blutalkoholwert von mindestens 1,9 %o aufwies und infolge der Vollmondnacht gute Sicht hatte, hätte die Möglichkeit gehabt, dem Fußgänger weiträumig auszuweichen. Er hat jedoch Franz S*** überhaupt nicht gesehen und war beim Anstoß der Meinung, eine Schneestange angefahren zu haben. Eine Beeinflussung der Möglichkeit einer Abwehrreaktion durch die Alkoholisierung Franz S*** war nicht gegeben und es war diesem nicht möglich, auf die Gefahr durch konkrete Abwehrmaßnahmen zu reagieren, weil er aufgrund seiner Sehbehinderung die Gefahr nicht erkennen konnte bzw die Gefahr für ihn als solche nicht mit hinreichender Deutlichkeit aufgrund der Fahrlinie des vom ebenfalls alkoholisierten R*** gelenkten PKW nicht erkennbar sein mußte. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 2. Dezember 1985, 17 E Vr 30/85, wurde Martin R*** wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen sowie wegen des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 81 Z 2, § 89 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Die am 27. August 1939 geborene Klägerin war die Ehefrau Franz S***. Sie steht seit April 1985 im Bezug der Berufsunfähigkeitspension von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten. Eine regelmäßige Erwerbstätigkeit war der Klägerin zum 11. November 1984 nicht mehr zumutbar, die Erwerbsfähigkeit war um mindestens die Hälfte vermindert. Ihre Leiden sind irrevisibel.

Die Klägerin begehrte die Verpflichtung der beklagten Partei zur Leistung des Bestattungskostenbeitrages sowie der Witwenrente nach Franz S***. Er sei bei einem Arbeitsunfall getötet worden, habe sich verkehrsgerecht verhalten, eine Abwehrreaktion sei ihm nicht möglich gewesen; die Leistungspflicht der beklagten Partei sei gegeben.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Der Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Erwerbstätigkeit sei gelöst worden, weil S*** schwer alkoholisiert gewesen sei und überdies dadurch, daß er in der Nacht auf der stark befahrenen Landesstraße zu Fuß gegangen sei, obwohl ihm die Möglichkeit zur Verfügung gestanden sei, ein Kraftfahrzeug zu benützen, das Risiko wesentlich erhöht worden sei, wobei dabei insbesonders auch dem Umstand Bedeutung zukomme, daß sein Sehvermögen auf 1/4 eingeschränkt gewesen sei.

Das Erstgericht gab dem Begehren der Klägerin im zweiten Rechtsgang statt. Franz S*** habe die tödlichen Verletzungen im Zusammenhang mit einer Tätigkeit erlitten, die im zeitlichen, örtlichen und ursächlichen Zusammenhang mit seiner Erwerbstätigkeit gestanden sei. Daß Franz S*** den Rest seines Heimweges zu Fuß zurücklegen habe wollen, sei nicht als risikoerhöhend anzusehen. Er habe sich verkehrsgerecht verhalten und den äußerst linken Fahrbahnrand benützt. Es sei nicht auszuschließen, daß auch ein gesunder und nüchterner Fußgänger keine Abwehrhandlungen setzen hätte können. Der Unfall sei daher vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfaßt.

Das Berufungsgericht gab der von der beklagten Partei gegen dieses Urteil erhobenen Berufung nicht Folge. Franz S*** habe sich den Verkehrsvorschriften entsprechend verhalten, zumal er in seiner Gehrichtung so weit links gegangen sei, als ihm das aufgrund der örtlichen Verhältnisse möglich und zumutbar gewesen sei. Für ein Hineintreten Franz S*** in die Fahrbahn ergäben sich keine Anhaltspunkte und es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, daß die Alkoholisierung Franz S*** die Ursache oder auch nur eine Mitursache für den Unfall gewesen sein könnte. Der Unfall hätte sich mit einem nicht alkoholisierten Fußgänger genauso ereignet. Auszugehen sei im übrigen von der vom Oberlandesgericht Wien im ersten Rechtsgang geäußerten Rechtsansicht, daß der Umstand, daß Franz S*** den Heimweg zu Fuß angetreten habe und nicht mit dem bereitstehenden Kraftfahrzeug gefahren sei, keine den Versicherungsschutz ausschließende Risikoerhöhung darstelle. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinn einer Klageabweisung abzuändern.

Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die Revisionswerberin führt aus, daß Franz S*** durch den Versuch, nachts auf einer stark befahrenen Landesstraße eine Strecke von 14 km zu Fuß zurückzulegen, eine beträchtliche Gefahrenerhöhung geschaffen habe, für die die Versicherungsgemeinschaft nicht aufzukommen habe. Weiters wird erstmalig in der Revision geltend gemacht, daß durch den Gasthausbesuch in Geier der Zusammenhang mit dem Betrieb gelöst worden sei; der nach Verlassen des Gasthauses liegende Weg sei schon aus diesem Grund nicht unter Versicherungsschutz gestanden, zumal der Versicherte auch schwer alkoholisiert gewesen sei.

Dem kann nicht beigetreten werden. Unbestritten ist, daß der Weg, den der Versicherte am Unfallstag unternahm - Fahrt nach Malta und zurück - einer betrieblichen Tätigkeit diente. Eine Unterbrechung eines geschützten Weges und damit eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes für die Dauer der Unterbrechung ist dann anzunehmen, wenn im Zug des Weges eigenwirtschaftliche Angelegenheiten verrichtet werden; solche Tätigkeiten sind vom Versicherungsschutz nicht umfaßt. Nach der Unterbrechung ist der weitere Weg versichert. Bei einer Unterbrechung des Weges vom Ort der Tätigkeit lebt der Versicherungsschutz nur in Ausnahmsfällen dann nicht auf, wenn aus Dauer und Art der Unterbrechung auf eine endgültige Lösung des Zusammenhanges zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Weg vom Ort der Tätigkeit geschlossen werden kann (Brackmann 60. Nachtrag 487 g). Die Dauer der Unterbrechung ist aber nicht allein entscheidend, sondern die gesamten Umstände der Unterbrechung sind zu berücksichtigen (Lauterbach, Unfallversicherung3 38. Lfg, 277). Im vorliegenden Fall hat der Kläger nach einer Fahrt von rund 4 Stunden ein Gasthaus aufgesucht. Selbst wenn man davon ausgeht, daß er sich in einem Gasthaus 1 1/2 Stunden aufhielt - aus den Feststellungen ergibt sich lediglich, daß er um 21 Uhr in das Gasthaus kam und sich um 22 Uhr entschloß, zu Fuß weiterzugehen, nicht jedoch wann er letztlich aufgebrochen ist - wurde durch den Gasthausbesuch in dieser Dauer, insbesondere wenn man ihn in Relation zur Dauer des gesamten Weges setzt, der Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit nicht endgültig gelöst. Der Versicherungsschutz lebte vielmehr mit der Fortsetzung des Weges wieder auf. Dem steht auch der Umstand nicht entgegen, daß sich das Gasthaus, das der Kläger aufsuchte, bereits nahe seiner Wohnung befand. Die Annahme einer bloßen Unterbrechung des Weges hat nicht zur Voraussetzung, daß die eigenwirtschaftliche Verrichtung unbedingt erforderlich oder unaufschiebar ist; eine besondere Qualifikation der privaten Angelegenheit, die im Zug des Weges verrichtet wird, ist nicht erforderlich. Eine Lösung des Zusammenhanges tritt nur dann ein, wenn die Unterbrechung von so langer Dauer gewesen ist, daß der Rest des Weges nach allgemeiner Anschauung nicht mehr als Weg nach oder von dem Ort der Tätigkeit angesehen werden kann, sondern als Weg zu und von der während der Unterbrechung ausgeübten privaten Verrichtung zu werten ist (Lauterbach aaO). In diesem Fall lebt für den restlichen Weg der Versicherungsschutz nicht wieder auf. Davon kann aber bei einer 1 1/2stündigen Unterbrechung einer mehr als 4stündigen Reise selbst wenn diese Unterbrechung kurz vor dem Ziel liegt, nicht die Rede sein.

Der Kausalzusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall kann zwar auch wegen einer sogenannten selbst geschaffenen Gefahr fehlen, wobei jedoch nur eine aus betriebsfremden Motiven selbst geschaffene Gefahr den Kausalzusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall ausschließt (Brackmann, Handbuch 60. Nachtrag, 484 i). Wer sich ohne jeden inneren Zusammenhang mit seiner geschützten Tätigkeit einer leicht erkennbaren Gefahr aussetzt und von dieser Gefahr ereilt wird, kann nicht auf Leistungen der Versicherungsgemeinschaft rechnen (Tomandl, System 3. ErgLfg, 309). Ein Unfall bei einer selbst geschaffenen Gefahr liegt nur vor, wenn der Unfall auf einem völlig unvernünftigen und unsinnigen Verhalten des Versicherten beruht, sodaß demgegenüber die betriebsbedingten Verhältnisse zu unwesentlichen Nebenbedingungen und Begleitumständen des Unfalles herabsinken und die Beziehung zum Betrieb bei der Bewertung der Unfallursachen als unerheblich auszuscheiden ist (Lauterbach, Unfallversicherung3, 33. Lfg. 216/1). Entscheidend ist, ob eine "selbst geschaffene Gefahr" in so hohem Maß vernunftwidrig war und zu einer solchen besonderen Gefährdung geführt hat, daß die versicherte Tätigkeit nicht mehr als wesentliche Bedingung für den Unfall anzusehen ist (Brackmann aaO 60. Nachtrag 484 K); durch bloß leichtsinniges oder sogar verbotswidriges Verhalten wird der Unfallversicherungsschutz nicht ausgeschlossen; nicht einmal ein schwerer Verstoß gegen die Straßenverkehrsvorschriften - etwa das Überqueren einer stark befahrenen Straße bei Rotlicht (10 Ob S 243/88) schließt den Versicherungsschutz aus. Im vorliegenden Fall steht fest, daß der Versicherte sich auf seinem Fußmarsch den Verkehrsvorschriften entsprechend verhielt. Allein der Umstand, daß er den Weg zu Fuß zurücklegen wollte, vermag unter diesen Umständen auch wenn berücksichtigt wird, daß er trotz seiner Sehbehinderung zur Nachtzeit eine befahrene Landesstraße zu benutzen hatte, den Ausschluß des Versicherungsschutzes nicht zu rechtfertigen.

Nach den Feststellungen war der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalles schwer alkoholisiert, doch führt eine Alkoholisierung allein noch nicht zwingend zum Ausschluß des Versicherungsschutzes. Ein Anspruch auf eine Leistung aus der Unfallversicherung ist dann zu verneinen, wenn die Alkoholisierung die rechtliche erhebliche Ursache für Eintritt des Versicherungsfalles war. Eine durch Alkoholgenuß herbeigeführte Verkehrsuntüchtigkeit wird dann als rechtlich allein wesentliche Ursache eines Arbeitsunfalls angesehen, wenn Einflüsse der betrieblichen Tätigkeit bei der Verursachung des Unfalles so weit zurücktreten, daß diese auch als wesentliche Mitursache nicht in Frage kommen (Lauterbach aaO, 38. Lfg. 240). Dann jedoch, wenn der Zusammenhang zwischen Alkoholgenuß und Unfall rein zufällig war und der dem Alkohol innewohnende Gefahrenbereich für den eingetretenen Schaden nicht ursächlich sein konnte, geht auch im Fall einer schweren Alkoholisierung der Versicherungsschutz nicht verloren. Wie bereits ausgeführt ergibt sich im vorliegenden Fall, daß der Versicherte sich den Verkehrsvorschriften entsprechend verhalten hat. Er hielt eine Gehlinie am äußerst linken Straßenrand außerhalb der Fahrbahn ein und wurde durch das Verschulden eines ihm entgegenkommenden alkoholisierten Kraftfahrers tödlich verletzt. Daß der Versicherte alkoholsiert war, war nicht von ursächlicher Bedeutung für den Unfall, zumal erwiesen ist, daß auch die Möglichkeit einer Abwehrreaktion durch die Alkoholisierung nicht beeinflußt war.

Zu Recht sind die Vorinstanzen zum Ergebnis gelangt, daß der Unfall unter Versicherungsschutz stand.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.

Anmerkung

E18362

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:010OBS00163.89.0523.000

Dokumentnummer

JJT_19890523_OGH0002_010OBS00163_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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