RS OGH 2019/7/24 9ObA141/89, 8ObA212/02p, 8ObA38/19z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.1989
beobachten
merken

Norm

AngG §27 C1
  1. AngG Art. 1 § 27 heute
  2. AngG Art. 1 § 27 gültig ab 01.08.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1975

Rechtssatz

Reicht die Kenntnis des Sachverhalts für den Arbeitgeber bereits aus, die Entlassung auszusprechen, ist eine weitere Überlegungsfrist nicht mehr gerechtfertigt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Angestellte, Verwirkung, Verzicht, gesetzlicher Entlassungsgrund, wichtiger Grund, Ende, Beendigung, vorzeitige Auflösung, Grundsatz, Unverzüglichkeit, Zeitpunkt, Arbeitsverhältnis, Dienstverhältnis, Verfristung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0028995

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten