RS OGH 1995/12/5 1Nd5/89, 1Nd26/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.1989
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Norm

AHG §9 Abs5
  1. AHG § 9 heute
  2. AHG § 9 gültig ab 01.03.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 91/1993
  3. AHG § 9 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. AHG § 9 gültig von 01.01.1989 bis 31.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 233/1988
  5. AHG § 9 gültig von 01.01.1987 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 104/1985

Rechtssatz

Fälle, in denen ein Richter des betroffenen Gerichtes später zu einem Gericht ernannt wird, das in erster oder zweiter Instanz über die Amtshaftungsklage zu entscheiden hat, hat § 9 Abs 5 AHG nicht im Auge; es kommt vielmehr darauf an, aus der Entscheidung welchen Gerichtshofes der Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird.Fälle, in denen ein Richter des betroffenen Gerichtes später zu einem Gericht ernannt wird, das in erster oder zweiter Instanz über die Amtshaftungsklage zu entscheiden hat, hat Paragraph 9, Absatz 5, AHG nicht im Auge; es kommt vielmehr darauf an, aus der Entscheidung welchen Gerichtshofes der Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0050152

Dokumentnummer

JJR_19890524_OGH0002_0010ND00005_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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