RS OGH 1989/5/24 1Ob686/88, 6Ob590/89, 8Ob17/94, 1Ob2132/96b, 4Ob306/98y, 1Ob308/98w, 6Ob110/00w, 6O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.1989
beobachten
merken

Norm

KO §31 Abs1 Z2 Fall2

Rechtssatz

Die Anfechtung setzt Befriedigungstauglichkeit voraus; nach der Sachlage im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz im Anfechtungsprozess ist dann zu beurteilen, ob sich das angefochtene Geschäft für die übrigen Gläubiger auch tatsächlich nachteilig ausgewirkt hat; ist dies der Fall, ist weiter zu prüfen, ob diese Nachteiligkeit im Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäftes objektiv vorhersehbar war. Die Beweislast für alle diese Umstände trifft den Masseverwalter (insoweit Abgehen von SZ 57/87). Bei einem revolvierenden Kredit ist die Forderung des Masseverwalters nicht mit der Höhe des vereinbarten Kreditrahmens beschränkt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 686/88
    Entscheidungstext OGH 24.05.1989 1 Ob 686/88
    Veröff: SZ 62/97 = ÖBA 1989,1108 (P Doralt) = WBl 1989,281 (König, 257)
  • 6 Ob 590/89
    Entscheidungstext OGH 12.10.1989 6 Ob 590/89
    nur: Die Anfechtung setzt Befriedigungstauglichkeit voraus; nach der Sachlage im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz im Anfechtungsprozess ist dann zu beurteilen, ob sich das angefochtene Geschäft für die übrigen Gläubiger auch tatsächlich nachteilig ausgewirkt hat; ist dies der Fall, ist weiter zu prüfen, ob diese Nachteiligkeit im Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäftes objektiv vorhersehbar war. Die Beweislast für alle diese Umstände trifft den Masseverwalter. (T1) Veröff: JBl 1990,666
  • 8 Ob 17/94
    Entscheidungstext OGH 16.06.1994 8 Ob 17/94
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 2132/96b
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 2132/96b
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 69/262
  • 4 Ob 306/98y
    Entscheidungstext OGH 15.12.1998 4 Ob 306/98y
    Vgl; Beisatz: Die Beweislast für die Nachteiligkeit des Rechtsgeschäfts im Sinne des § 31 Abs 1 Z 1 und 2, jeweils zweiter Fall, KO trifft nach nunmehr ständiger Rechtsprechung den Masseverwalter. (T2) Veröff: SZ 71/210
  • 1 Ob 308/98w
    Entscheidungstext OGH 27.08.1999 1 Ob 308/98w
    Auch; nur: Nach der Sachlage im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz im Anfechtungsprozess ist dann zu beurteilen, ob sich das angefochtene Geschäft für die übrigen Gläubiger auch tatsächlich nachteilig ausgewirkt hat. Die Beweislast trifft den Masseverwalter. (T3); Beisatz: Nachteiligkeit liegt dann vor, wenn das Rechtsgeschäft zu einer Verringerung der Masse geführt und sich damit für die Gläubiger tatsächlich nachteilig ausgewirkt hat. (T4)
  • 6 Ob 110/00w
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 110/00w
    Teilweise gegenteilig; nur: Es ist zu prüfen, ob diese Nachteiligkeit im Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäftes objektiv vorhersehbar war. Die Beweislast trifft den Masseverwalter. (T5); Beisatz: Die von Kreditgeschäften in der Krise ausgehende Gefahr des "Versickerns" der Geldmittel muss prima facie angenommen werden, sodass der Masseverwalter etwa schon dadurch den Beweis für die objektive Vorhersehbarkeit der Nachteiligkeit erbringen kann, dass aus den Geschäftsbüchern, den Bilanzen, dem Lagebericht und ähnlichen Unterlagen des Unternehmens Umstände hervorgehen, die eine Sanierung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als unmöglich erscheinen lassen. (T6); Beisatz: Der Anfechtungsumfang ist nicht nur mit dem den Gläubigern entstandenen Nachteil, sondern, wenn dieser Nachteil höher ist, schon mit dem Kreditrahmen begrenzt (so bereits 4 Ob 306/98y). (T7); Veröff: SZ 73/182
  • 6 Ob 72/06s
    Entscheidungstext OGH 09.11.2006 6 Ob 72/06s
    Auch; nur T3; Beis wie T4; Beis wie T6; Beisatz: Dem Masseverwalter steht es grundsätzlich frei, wie er die Nachteiligkeit beweist. Er muss nicht eine Differenzrechnung (Vergleich der im Konkurs zu erwartenden Quote im Vergleich zur Quote, die bei „rechtzeitiger" Konkurseröffnung zu erwarten gewesen wäre) vornehmen, sondern kann auch Umstände behaupten und beweisen, aus denen sich zwingend eine Quotenverschlechterung ergibt. (T8)
  • 9 Ob 52/06x
    Entscheidungstext OGH 28.03.2007 9 Ob 52/06x
    Vgl auch
  • 9 Ob 10/07x
    Entscheidungstext OGH 07.05.2008 9 Ob 10/07x
    Auch; nur T5
  • 3 Ob 106/10z
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 3 Ob 106/10z
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T8
  • 3 Ob 129/12k
    Entscheidungstext OGH 11.07.2012 3 Ob 129/12k
    Auch; nur: Nach der Sachlage im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz im Anfechtungsprozess ist dann zu beurteilen, ob sich das angefochtene Geschäft für die übrigen Gläubiger auch tatsächlich nachteilig ausgewirkt hat. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0065092

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten