RS OGH 1989/5/31 8Ob534/88, 6Ob524/91, 9Ob163/98f, 7Ob46/01t, 9Ob145/01s, 9Ob34/04x, 6Ob24/06g, 3Ob2

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Veröffentlicht am 31.05.1989
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Norm

MRG §33 Abs2

Rechtssatz

Der rechtskräftige Beschluss spricht über die Vorfrage des Mietzinsrückstandes für das Räumungsbegehren mit bindender Wirkung ab (so schon 7 Ob 587/77).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 534/88
    Entscheidungstext OGH 31.05.1989 8 Ob 534/88
  • 6 Ob 524/91
    Entscheidungstext OGH 11.04.1991 6 Ob 524/91
    Beisatz: Keine über den Räumungsprozeß hinausgehende Rechtswirkung. (T1)
  • 9 Ob 163/98f
    Entscheidungstext OGH 10.06.1998 9 Ob 163/98f
    Beisatz: Der Beklagten ist es daher für die Entscheidung über das Räumungsbegehren verwehrt, trotz des rechtskräftigen, einen Mietzinsrückstand feststellenden Beschlusses nach § 33 Abs 2 MRG unter Hinweis auf einen von ihr mittlerweile bei der Gemeinde ("Schlichtungsstelle") gestellten Antrag auf Überprüfung der Angemessenheit des Mietzinses das Bestehen eines Mietzinsrückstandes zu bestreiten. (T2)
  • 7 Ob 46/01t
    Entscheidungstext OGH 14.03.2001 7 Ob 46/01t
    Beisatz: Eine formell in Rechtskraft erwachsene Zwischenentscheidung nach § 33 Abs 2 MRG ist dem weiteren Verfahren derart zugrundezulegen, dass der im Zeitpunkt der Tagsatzung, die der erstinstanzlichen Beschlussfassung nach § 33 Abs 2 MRG unmittelbar voranging, als Grundlage der Aufhebungserklärung herangezogene Rückstand die festgestellte Höhe aufweist. Schuldtilgungsgründe, die auf einen Tatbestand gestützt werden, der im angegebenen Zeitpunkt bereits abgeschlossen gewesen ist (Zahlung, Vorauszahlung, Aufrechnung uä), sind nicht mehr zu beachten (6 Ob 672, 673/87; 6 Ob 521/92; 7 Ob 171/00y). (T3)
  • 9 Ob 145/01s
    Entscheidungstext OGH 19.09.2001 9 Ob 145/01s
    Vgl auch; Beis wie T3 nur: Lediglich die Behauptung einer erst nach dem erwähnten Stichtag bewirkten Schuldtilgung ist unter Umständen erheblich. (T4)
  • 9 Ob 34/04x
    Entscheidungstext OGH 17.11.2004 9 Ob 34/04x
    Beis wie T1
  • 6 Ob 24/06g
    Entscheidungstext OGH 09.03.2006 6 Ob 24/06g
    Beisatz: Der Beschluss entfaltet keine über das Räumungsbegehren hinausgehende Bindungswirkung und unterscheidet sich insofern grundlegend von einem Teilurteil, das über einen zugleich eingeklagten Mietzinsrückstand ergeht. (T5)
  • 3 Ob 236/11v
    Entscheidungstext OGH 18.01.2012 3 Ob 236/11v
    Beis wie T3; Beis wie T4
  • 6 Ob 259/11y
    Entscheidungstext OGH 16.02.2012 6 Ob 259/11y
    Vgl; Beis wie T4
  • 5 Ob 78/19k
    Entscheidungstext OGH 13.06.2019 5 Ob 78/19k
    Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0070369

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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