- RS0083806">10 ObS 62/89
Veröff: SZ 62/103 = SSV-NF 3/68 = ZAS 1990/22 S 170 (Mazal)
- RS0083806">10 ObS 52/96
Beisatz: Die Erstattung einer im konkreten Fall angewandten und offenbar erfolgreichen Therapie kann nicht mit der bloßen Begründung abgelehnt werden, dass dieses Arzneimittel in Österreich nicht zugelassen bzw erlassmäßig im Inland untersagt sei. (T1) Veröff: SZ 69/80
- RS0083806">10 ObS 2374/96g
Entscheidungstext OGH 26.11.1996 10 ObS 2374/96g
Beis wie T1
- RS0083806">10 ObS 62/94
Veröff: SZ 69/277
- RS0083806">10 ObS 2450/96h
Entscheidungstext OGH 22.05.1997 10 ObS 2450/96h
Vgl
- RS0083806">10 ObS 311/00h
Vgl; Beisatz: Der Versicherte hat keinen Anspruch auf Beistellung eines jeden (von ihm gewünschten oder ihm vom Arzt verschriebenen) Heilmittels, es steht ihm nur das im konkreten Fall notwendige und wirtschaftlichste Heilmittel zu. Die Verordnung der Heilmittel erfolgt auf der Grundlage des vom Hauptverband herausgegebenen Heilmittelverzeichnisses. (T2); Beisatz: Der Heilmittelbegriff umfasst nicht allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens wie beispielsweise Fieberthermometer, Wundbenzin, weitverbreitete Kräutertees usw, die in Haushalten überlicherweise vorhanden sind oder beschafft werden. Es sind Sachmittel aus der Leistungsgewährung der Krankenkassen auszuschließen, die dem Bereich der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen sind, wobei Veränderungen der ökonomischen Situation breiter Bevölkerungskreise auch das krankenversicherungsrechtliche Leistungsrecht beeinflussen. Der Abgrenzung der krankenversicherungsrechtlichen Sachmittelgewährung gegenüber dem Bereich der allgemeinen Lebensführung liegen auch durch soziale Vorstellungen geprägte Wertungen zugrunde. (T3)
- RS0083806">10 ObS 117/01f
Vgl; Beis wie T2 nur: Der Versicherte hat keinen Anspruch auf Beistellung eines jeden (von ihm gewünschten oder ihm vom Arzt verschriebenen) Heilmittels, es steht ihm nur das im konkreten Fall notwendige und wirtschaftlichste Heilmittel zu. (T4); Beisatz: Nicht jede ärztliche Verschreibung lässt einen gesetzlichen Anspruch auf die Gewährung des verordneten Heilmittels entstehen. Ein Leistungsanspruch ist nur dann gegeben, wenn die ärztliche Verschreibung auch den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht, dh im konkreten Fall zweckmäßig und ausreichend ist, aber das Maß des Notwendigen nicht überschreitet. (T5)
- RS0083806">10 ObS 409/02y
- RS0083806">10 ObS 136/03b
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Die Verwendung des "Menalind-Reinigunsgsschaumes" überschreitet das Maß der notwendigen Krankenbehandlung, da ein gleichwertiger Effekt auch durch konventionelle Reinigungsmaßnahmen in gleicher Weise erreicht werden kann. (T6)
- RS0083806">10 ObS 22/06t
Beisatz: Die Konkretisierung des Gesetzes erfolgt im Streitfall durch die Gerichte, weil der gesetzliche Leistungsanspruch nach dem Gesetz letztlich nur im Einzelfall und nicht durch abstrakte Regelungen wie das Heilmittelverzeichnis abschließend bestimmt werden darf. Die soziale Krankenversicherung hat demnach keine eigenständige Befugnis den Leistungsumfang hier - bei den Arzneimitteln - endgültig festzulegen. (T7)
- RS0083806">10 ObS 12/06x
Beis wie T7
- RS0083806">10 ObS 75/06m
Auch; Beisatz: Der Erstattungskodex - so wie früher das Heilmittelverzeichnis - schränkt den Anspruch des Versicherten auf die für eine ausreichende und zweckmäßige Krankenbehandlungen notwendigen Heilmittel nicht ein; vgl die Entscheidungen
10 ObS 12/06x und
10 ObS 22/06t). (T8)
- RS0083806">10 ObS 21/10a
Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T7
- RS0083806">10 ObS 104/12k
Entscheidungstext OGH 23.10.2012 10 ObS 104/12k
Vgl; Beis wie T1
- RS0083806">10 ObS 149/19p
Beisatz: Hier: Die Behandlung mit dem Cannabinoid Dronabinol überschreitet das Maß der notwendigen Krankenbehandlung, da die von der Wissenschaft anerkannten Behandlungsmethoden nicht nur nicht ausgeschöpft, sondern teils noch gar nicht versucht wurden. (T9)
- RS0083806">10 ObS 145/22d
Vgl; Beisatz: Hier Fehlende Feststellung des Erfolgs einer Nano-Knife-Behandlung eines Prostatakarzinoms. (T10)
- RS0083806">10 ObS 122/22x
Vgl; Beis wie T10
- RS0083806">10 ObS 10/24d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 13.02.2024 10 ObS 10/24d
vgl; Beisatz: Hier: Misteltherapie/ISCADOR (ggständlich kein Ersatz, da Klägerin zumutbare erfolgversprechende Behandlung nach wissenschaftlich anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst nicht (ausreichend) in Anspruch nahm und nicht feststand, ob die "Außerseitenmethode" objektiv erfolgreich war. (T11)
- RS0083806">10 ObS 101/24m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.03.2025 10 ObS 101/24m
vgl