RS OGH 1989/6/6 10ObS179/89, 10ObS257/01v, 10ObS18/10k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.06.1989
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Norm

ASVG idF vor der 51.ASVGNov (BGBl 1993/335) §255 Abs4 litd Ca
ASVG idF vor der 51.ASVGNov (BGBl 1993/335) §273 Abs3 litd
ASVG §253d Abs1 Z3
ASVG §253d Abs1 Z4
ASVG §255 Abs4 idF BGBl I 2000/43

Rechtssatz

War die Tätigkeit im Sinne der lit c der zit Gesetzesstellen eine Halbtagsbeschäftigung, kommt es nicht darauf an, ob der Versicherte infolge seines Gesundheitszustandes noch imstande ist, durch diese Tätigkeit das übliche Entgelt einer gesunden Ganztagskraft zu erwerben, sondern darauf, ob er noch das übliche Entgelt einer gesunden Halbtagskraft erzielen kann. (Ob ein halbtags beschäftigt gewesener Versicherter, dessen Berufsunfähigkeit nur nach § 273 Abs 1 ASVG zu beurteilen ist, ober ein ganztägig beschäftigt gewesener Versicherter, dessen Berufsunfähigkeit auch nach Abs 3 leg cit zu prüfen ist, auf eine Halbtagsbeschäftigung verwiesen werden darf, blieb im Anlaßfall ausdrücklich dahingestellt).

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 179/89
    Entscheidungstext OGH 06.06.1989 10 ObS 179/89
    Veröff: SZ 62/104 = SSV-NF 3/73
  • 10 ObS 257/01v
    Entscheidungstext OGH 25.09.2001 10 ObS 257/01v
    Vgl; Beisatz: Für die Frage des Tätigkeitsschutzes kommt es weder auf die Höhe des vom Versicherten für seine Tätigkeit erzielten Entgeltes noch auf das Ausmaß der Tagesarbeitszeit oder Wochenarbeitszeit für diese Beschäftigung (Vollzeitbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung) an. (T1)
  • 10 ObS 18/10k
    Entscheidungstext OGH 01.06.2010 10 ObS 18/10k
    Vgl; Beisatz: § 255 Abs 4 ASVG differentiert nicht nach der Höhe des vom Versicherten für seine Tätigkeit erzielten Entgelts oder nach dem Ausmaß der Tages- oder Wochenarbeitszeit für diese Beschäftigung (Vollzeitbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung). (T2); Veröff: SZ 2010/65

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085103

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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