RS OGH 1989/6/6 15Os120/88, 15Os126/89, 13Os125/92, 6Ob76/00w, 14Os72/03, 11Os1/06s

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Veröffentlicht am 06.06.1989
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Norm

GmbHG §122 Z1

Rechtssatz

Für die Strafbarkeit nach § 122 Z 1 GmbHG ist nur maßgeblich, ob die nach § 10 Abs 3 GmbHG abzugebende Erklärung in bezug auf eine von außen her nicht eingeschränkte Verfügungsmacht des Geschäftsführers den Tatsachen entspricht, und zwar zur Zeit ihres Einlangens beim Registergericht. Eine spätere Einlagenrückgewähr hingegen ändert, selbst wenn sie vorausgeplant war, nichts an einer ursprünglich vorgelegenen Richtigkeit der Erklärung; durch sie wird demnach - mag sie auch allenfalls nach anderen Bestimmungen (wie etwa §§ 153, 156 StGB) strafbar sein - der Tatbestand des Vergehens nach § 122 Z 1 GmbHG nicht verwirklicht.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 120/88
    Entscheidungstext OGH 06.06.1989 15 Os 120/88
    Veröff: RdW 1990,13 = SSt 60/36
  • 15 Os 126/89
    Entscheidungstext OGH 10.10.1989 15 Os 126/89
    Beisatz: Auf Beschränkungen im Innenverhältnis kommt es darnach nicht an. (T1)
  • 13 Os 125/92
    Entscheidungstext OGH 29.09.1993 13 Os 125/92
  • 6 Ob 76/00w
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 6 Ob 76/00w
    Vgl; Beisatz: Die Erfüllung des bloß auf eine logische Sekunde (Einlangen beim Firmenbuchgericht) abgestellten Erfordernisses der inhaltlichen Richtigkeit einer Erklärung gemäß § 10 Abs 3 GmbHG mag zwar die Strafbarkeit nach § 122 Z 1 GmbHG ausschließen; nicht vermeidbar ist dagegen die zivilrechtliche Haftung der Geschäftsführer für jedes dem Schutzzweck des § 10 Abs 3 GmbHG widersprechende Verhalten, wäre es doch sonst ein Leichtes, Gesellschaften ohne jeden für deren Gläubiger realistisch verfügbaren Haftungsfonds zu gründen. (T2)
  • 14 Os 72/03
    Entscheidungstext OGH 21.10.2003 14 Os 72/03
    auch; nur: Für die Strafbarkeit nach § 122 Z 1 GmbHG ist nur maßgeblich, ob die nach § 10 Abs 3 GmbHG abzugebende Erklärung in bezug auf eine nicht eingeschränkte Verfügungsmacht des Geschäftsführers den Tatsachen entspricht, und zwar zur Zeit ihres Einlangens beim Registergericht. (T3)
  • 11 Os 1/06s
    Entscheidungstext OGH 30.05.2006 11 Os 1/06s
    Auch; nur T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0060178

Dokumentnummer

JJR_19890606_OGH0002_0150OS00120_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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