TE OGH 1989/10/10 15Os126/89

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.10.1989
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10.Oktober 1989 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Felzmann, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Teply als Schriftführer in der Strafsache gegen Heinz J*** wegen des Vergehens nach § 122 Z 1 GmbHG, AZ 10 E Vr 2426/87 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über den Antrag der Generalprokuratur auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens zugunsten des Verurteilten gemäß § 362 Abs. 1 Z 2 StPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Gemäß § 362 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 StPO wird

1. zugunsten des mit dem Urteil vom 23.Oktober 1987, ON 12, rechtskräftig verurteilten Heinz J*** im außerordentlichen Weg die Wiederaufnahme des Strafverfahrens verfügt, wodurch dieses Urteil aufgehoben ist, und

2. Heinz J*** von der Anklage, er habe zwischen dem 2. und dem 9. August 1984 in Leibnitz als Geschäftsführer der "F***-E***-GesmbH" in der zum Zweck der Eintragung

der Gesellschaft in das Handelsregister gemäß § 10 GmbHG abzugebenden Erklärung insofern vorsätzlich eine zur Täuschung über deren Vermögensstand geeignete falsche Angabe gemacht, als sich darnach die in barem Geld zu leistenden Stammeinlagen in seiner freien Verfügung befanden, obwohl über das auf dem Konto-Nr. 0000-002568 bei der S*** S*** erlegene

Guthaben von 25.000 S (gemeint: 250.000 S) in Wahrheit die BAU-P***-GesmbH verfügungsberechtigt gewesen sei, auf deren Konto Nr. 0000-007526 der bezeichnete Betrag am 14.August 1984 wieder rückgebucht wurde, und er habe hiedurch das Vergehen nach § 122 Z 1 GmbHG begangen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Text

Gründe:

Mit dem im Spruch bezeichneten, unangefochten in Rechtskraft erwachsenen sowie in einem Protokolls- und Urteilsvermerk (§§ 458 Abs. 2, 488 Z 7 StPO aF) beurkundeten Urteil wurde Heinz J*** im Sinn des gleichfalls aus dem Tenor ersichtlichen Anklagevorwurfs des Vergehens nach § 122 Z 1 GmbHG schuldig erkannt.

Der wegen desselben Deliktes gesondert verfolgte und mit Urteil vom 9.Juni 1988 der Bestimmung des Genannten schuldig erkannte Alfred E*** ist inzwischen vom Obersten Gerichtshof (GZ 15 Os 120/88-11) insoweit aus der Erwägung freigesprochen worden, daß es in bezug auf die Richtigkeit einer nach § 10 Abs. 3 GmbHG abzugebenden Erklärung nur darauf ankommt, ob zur Zeit ihres Einlangens beim Registergericht eine von außen her nicht eingeschränkte Verfügungsmacht des Geschäftsführers über die bar eingezahlten Stammeinlagen besteht, und daß diesfalls selbst eine vorausgeplante spätere Einlagenrückgewähr an der ursprünglichen Richtigkeit der Erklärung nichts ändert; auf Beschränkungen der Verfügungsberechtigung im Innenverhältnis kommt es darnach nicht an. Im vorliegenden Verfahren ist im Hinblick auf das Fehlen von Entscheidungsgründen (§§ 458 Abs. 2 Z 1, 270 Abs. 2 Z 5 StPO aF) zwar - dem Tenor folgend - von einem den Schuldspruch in rechtlicher Hinsicht deckenden Tatsachensubstrat des Urteils dahin auszugehen, daß die Verfügungsmacht des Beschuldigten über das bezeichnete Bank-Konto auch im Außenverhältnis beschränkt gewesen sei und daß er darüber falsche Angaben gemacht habe, doch bestehen gegen die Richtigkeit einer solchen Tatsachenannahme nach der Aktenlage erhebliche Bedenken.

Rechtliche Beurteilung

Denn weder die dem Registergericht vorgelegte Erklärung vom 2. August 1984 (S 43, 81) noch die Vernehmung des Beschuldigten (S 37 ff.) bieten Anhaltspunkte dafür, daß dessen Verfügungsberechtigung außer durch einen "Treuhandvertrag" und allenfalls durch das Vorhaben einer späteren Rückgewähr der Einlagen an die BAU-P***-GesmbH, also in Form einer hier irrelevanten Beschränkung im Innenverhältnis zur Zeit des Einlangens seiner Erklärung beim Registergericht auch im Außenverhältnis eingeschränkt gewesen wäre.

Da derartige Feststellungen nach dem Akteninhalt gleichwie nach den Ergebnissen des Verfahrens gegen Alfred E*** auch im Fall einer Ergänzung der Voruntersuchung nicht zu erwarten wären, war in Stattgebung des vom Generalprokurator gestellten Antrags (§ 362 Abs. 1 Z 2 StPO) in nichtöffentlicher Sitzung die außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu verfügen, welche die Aufhebung des Urteils zur Folge hat (§§ 362 Abs. 4, 358 StPO), und sogleich ein Freispruch zu fällen.

In Ansehung der mit Beschluß vom 20.Dezember 1988,

AZ 2 Be 1086/88, ON 23, angeordneten und durch diese Entscheidung gegenstandslos gewordenen bedingten Entlassung des (seinerzeit) Verurteilten (auch) aus der im vorliegenden Verfahren über ihn verhängten, noch nicht in Vollzug gesetzten Freiheitsstrafe wird das Vollzugsgericht die erforderlichen Veranlassungen zu treffen haben.

Anmerkung

E18806

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0150OS00126.89.1010.000

Dokumentnummer

JJT_19891010_OGH0002_0150OS00126_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten