RS OGH 1989/6/8 12Os36/89, 13Os123/07y, 14Os69/07i, 15Os47/13w, 15Os91/16w

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Veröffentlicht am 08.06.1989
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Norm

StGB §5 Abs3 D
StGB §153

Rechtssatz

Der Täter muss wissen, dass die jeweils zu Lasten des Machtgebers (hier: Fa EUROCARD) gesetzte Rechtshandlung (Bezahlen von Lieferungen und Leistungen unter Verwendung der Kreditkarte) durch die Vereinbarung nicht (mehr) gedeckt ist. Ein solcher Vorsatz liegt dann nicht vor, wenn der Täter daran glaubt, dass der Machtgeber einer an sich vertragswidrigen Vorgangsweise nachträglich seine Zustimmung geben wird (so auch Liebscher im WK RdZ 22 und Leukauf-Steininger 2.Auflage RN 24 Jeweils zu § 153 StGB).

Entscheidungstexte

  • 12 Os 36/89
    Entscheidungstext OGH 08.06.1989 12 Os 36/89
  • 13 Os 123/07y
    Entscheidungstext OGH 07.11.2007 13 Os 123/07y
    Vgl auch; nur: Der Täter muss wissen, dass die jeweils zu Lasten des Machtgebers (hier: Fa EUROCARD) gesetzte Rechtshandlung (Bezahlen von Lieferungen und Leistungen unter Verwendung der Kreditkarte) durch die Vereinbarung nicht (mehr) gedeckt ist. (T1); Beisatz: Hier: Bezahlung von Leistungen mit Bankomatkarte ohne entsprechende Bedeckung. (T2)
  • 14 Os 69/07i
    Entscheidungstext OGH 15.01.2008 14 Os 69/07i
    Vgl auch; Beisatz: Inhaber von Kreditkarten sind - wenn auch im Innenverhältnis beschränkt - befugt, ihren Vertragspartnern Zahlungsansprüche gegen das Kreditkartenunternehmen zu verschaffen. Bei wissentlichem Missbrauch dieser Befugnis - nämlich wenn der Täter weiß, dass die jeweils zu Lasten des Machtgebers gesetzte Rechtshandlung (va Bezahlen von Lieferungen und Leistungen unter Verwendung der Kreditkarte) durch die Vereinbarung nicht (mehr) gedeckt ist - und zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz liegt Untreue nach §153 StGB vor. (T3)
  • 15 Os 47/13w
    Entscheidungstext OGH 19.03.2014 15 Os 47/13w
    Vgl
  • 15 Os 91/16w
    Entscheidungstext OGH 16.11.2016 15 Os 91/16w
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0088858

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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