RS OGH 1989/6/14 9ObA116/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.1989
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Norm

ABGB §870 B
ABGB §871 BII
ABGB §1162b
ABGB §1380 H
ABGB §1385 A
ABGB §1387

Rechtssatz

Lag der Vereinbarung "ewigen Ruhens" ein Verzicht des Klägers auf den geltend gemachten Anspruch "auf Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses" und ein Verzicht des Beklagten auf Kostenersatz zugrunde, dann ist dieser Vergleich wegen Irrtums des Klagevertreters über die Bindungswirkung des Disziplinarerkenntnisses in der strittigen Frage der Berechtigung der Entlassung - ausgenommen den Fall der listigen Herbeiführung oder Ausnützung durch den Gegner - nicht anfechtbar.

Anmerkung

Bem: Die doppelte RS-Nummer resultiert aus der Zusammenführung von zwei identischen Rechtssätzen in ein einziges Rechtssatzdokument. Der Rechtssatz sollte nur mehr mit der führenden RS-Nummer RS00014755 zitiert werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0014755;RS0014948

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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