Norm
ABGB §699Rechtssatz
Die Vollstreckbarkeit eines Anspruches kann auch dann nach § 10 EO festgestellt werden, wenn der Schuldner den Eintritt der die Vollstreckbarkeit aufschiebenden Bedingung (Vorleistung) schuldhaft vereitelt hat.Die Vollstreckbarkeit eines Anspruches kann auch dann nach Paragraph 10, EO festgestellt werden, wenn der Schuldner den Eintritt der die Vollstreckbarkeit aufschiebenden Bedingung (Vorleistung) schuldhaft vereitelt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0001475Dokumentnummer
JJR_19660803_OGH0002_0030OB00063_6600000_002