RS OGH 2013/11/26 9ObA83/89, 9ObA11/10y, 9ObA91/13t

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Veröffentlicht am 14.06.1989
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Rechtssatz

Analoge Anwendung des § 9 Abs 3 ArbVG bei einem Zusammentreffen eines von einem Mindestlohntarifes erfassten Wirtschaftsbereichs von maßgeblicher Bedeutung mit einem von einem KollV erfassten untergeordneten Teilbereich.Analoge Anwendung des Paragraph 9, Absatz 3, ArbVG bei einem Zusammentreffen eines von einem Mindestlohntarifes erfassten Wirtschaftsbereichs von maßgeblicher Bedeutung mit einem von einem KollV erfassten untergeordneten Teilbereich.

Entscheidungstexte

  • RS0050861">9 ObA 83/89
    Entscheidungstext OGH 14.06.1989 9 ObA 83/89
    Veröff: Arb 10787
  • RS0050861">9 ObA 11/10y
    Entscheidungstext OGH 24.11.2010 9 ObA 11/10y
    Vgl auch; Beisatz: Liegt ein Mischbetrieb im Sinn des § 9 Abs 3 ArbVG vor, verdrängt ein für die Arbeitnehmer des wirtschaftlich maßgeblichen Betriebsbereichs anzuwendender Mindestlohntarif in analoger Anwendung des § 9 Abs 3 ArbVG einen für die Arbeitnehmer des wirtschaftlich untergeordneten Bereichs geltenden Kollektivvertrag. (T1); Veröff: SZ 2010/150
  • RS0050861">9 ObA 91/13t
    Entscheidungstext OGH 26.11.2013 9 ObA 91/13t
    Vgl; Beisatz: Dasselbe gilt bei Zusammentreffen eines von einem gesatzten Kollektivvertrag erfassten Wirtschaftsbereichs von maßgeblicher Bedeutung mit einem von einem Kollektivvertrag erfassten ungeordneten Teilbereich. (T2); Veröff: SZ 2013/112

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0050861

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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