RS OGH 1989/6/15 7Ob606/89

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Veröffentlicht am 15.06.1989
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Rechtssatz

§ 262 EO ist eine prozessuale Vorschrift, die über die materielle Berechtigung nichts aussagt. Ihr Zweck ist es, dem Dritten die Möglichkeit zu geben, dem Pfändungsbegehren des betreibenden Gläubigers seine allfälligen Rechte entgegenzuhalten.Paragraph 262, EO ist eine prozessuale Vorschrift, die über die materielle Berechtigung nichts aussagt. Ihr Zweck ist es, dem Dritten die Möglichkeit zu geben, dem Pfändungsbegehren des betreibenden Gläubigers seine allfälligen Rechte entgegenzuhalten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0003627

Dokumentnummer

JJR_19890615_OGH0002_0070OB00606_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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