RS OGH 1989/6/15 7Ob19/89

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Veröffentlicht am 15.06.1989
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Norm

ABGB §1376
VersVG §3

Rechtssatz

Bei einem Versicherungsverhältnis spricht für die Neubegründung, wenn die für einen Versicherungsvertrag wesentlichen Punkte, nämlich das Versicherungsobjekt, die Gesamtversicherungssumme, die Prämienzahlung und die Versicherungsdauer völlig neu vereinbart sind (so schon SZ 57/123), wenn und soweit der Versicherer ein erkennbares und anzuerkennendes Interesse daran hat, die Gefahrenlage zum Zeitpunkt der Änderung zu berücksichtigen. Der Änderungsvertrag kann selbständig angefochten werden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 19/89
    Entscheidungstext OGH 15.06.1989 7 Ob 19/89
    Veröff: VersRdSch 1990,118 = VersR 1990,549

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0032357

Dokumentnummer

JJR_19890615_OGH0002_0070OB00019_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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