RS OGH 1989/6/20 10ObS235/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1989
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Norm

ASVG §101
ASGG §65 Abs1 Z1
  1. ASVG § 101 heute
  2. ASVG § 101 gültig ab 01.01.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1962
  1. ASGG § 65 heute
  2. ASGG § 65 gültig ab 23.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2023
  3. ASGG § 65 gültig von 01.05.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. ASGG § 65 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  5. ASGG § 65 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  6. ASGG § 65 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  7. ASGG § 65 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  8. ASGG § 65 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  9. ASGG § 65 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  10. ASGG § 65 gültig von 29.04.1994 bis 28.04.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. ASGG § 65 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  12. ASGG § 65 gültig von 01.01.1987 bis 30.06.1993

Rechtssatz

Die Gerichte können nicht auf Grund einer Klage nur über die - verfahrensrechtliche - Frage, ob die Voraussetzungen für die Herstellung des gesetzlichen Zustands erfüllt sind, entscheiden und gegebenenfalls dem Versicherungsträger die Erlassung eines Bescheides über die Leistung auftragen: Dies würde ein - verfassungswidriges - Verhältnis der Überordnung und Unterordnung zwischen den Gerichten und Verwaltungsbehörden bedeuten (vgl VfSlg 9737). Außerdem würde dies § 65 Abs 1 Z 1 ASGG widersprechen, aus dem sich ergibt, daß die Entscheidung des Gerichtes den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruchs zum Gegenstand haben muß. Dazu gehört aber die bloße verfahrensrechtliche Entscheidung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Herstellung des gesetzlichen Zustands erfüllt sind, nicht.Die Gerichte können nicht auf Grund einer Klage nur über die - verfahrensrechtliche - Frage, ob die Voraussetzungen für die Herstellung des gesetzlichen Zustands erfüllt sind, entscheiden und gegebenenfalls dem Versicherungsträger die Erlassung eines Bescheides über die Leistung auftragen: Dies würde ein - verfassungswidriges - Verhältnis der Überordnung und Unterordnung zwischen den Gerichten und Verwaltungsbehörden bedeuten vergleiche VfSlg 9737). Außerdem würde dies Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG widersprechen, aus dem sich ergibt, daß die Entscheidung des Gerichtes den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruchs zum Gegenstand haben muß. Dazu gehört aber die bloße verfahrensrechtliche Entscheidung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Herstellung des gesetzlichen Zustands erfüllt sind, nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084093

Dokumentnummer

JJR_19890620_OGH0002_010OBS00235_8800000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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