RS OGH 2014/11/27 2Ob68/89, 2Ob129/89, 2Ob25/92, 2Ob9/12f, 9Ob73/14x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1989
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Norm

Haager Übk über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht Art10
IPRG §6

Rechtssatz

Die inländische Rechtsordnung soll nur vor dem Eindringen solcher fremder Rechtsgedanken geschützt werden, die mit wesentlichen österreichischen Rechtsgrundsätzen unvereinbar sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0074428

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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