RS OGH 2024/10/22 5Ob617/88 (5Ob618/88); 9ObA172/90; 4Ob296/97a; 3Ob146/01v; 7Ob214/08h; 4Ob220/08v;

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Veröffentlicht am 20.06.1989
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Norm

ABGB §914 I
  1. ABGB § 914 heute
  2. ABGB § 914 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Ergänzende Vertragsauslegung hat vor allem dann einzutreten, wenn die Parteien die Anwendung vorhandenen Dispositivrechtes jedenfalls nicht wollten, dennoch aber selbst keine Regelung trafen, oder wenn sich die vorhandene gesetzliche Regelung für den konkreten Fall als unangemessen, nicht sachgerecht, unbillig etc erweist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0017890

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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