RS OGH 2018/1/17 10Ob501/89, 6Ob233/17h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1989
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Rechtssatz

Besitzt ein Fachmann über den Standard seiner Berufsgruppe hinausgehende, also auch für einen Fachmann außergewöhnliche Kenntnisse, so muß er diese zur Schadensabwendung nur dann einsetzen, wenn ihm das nur jedermann zumutbare Anstrengungen abfordert. So darf ein Arzt, der auf Grund eigener Forschung um die besondere Schädlichkeit eines in der Fachwelt als harmlos beurteilten Medikamentes weiß, diese nicht einsetzen.

Entscheidungstexte

  • RS0026400">10 Ob 501/89
    Entscheidungstext OGH 20.06.1989 10 Ob 501/89
    Veröff: JBl 1990,48
  • RS0026400">6 Ob 233/17h
    Entscheidungstext OGH 17.01.2018 6 Ob 233/17h
    Vgl; Beisatz: Für ein vertieftes Spezialwissen, über das der Arzt nicht verfügt, hat er nicht einzustehen. Dass sich ein Arzt, der sich nirgendwo vertieft, dann in vielen Bereichen exkulpieren könnte, entspricht nicht § 1299 ABGB, der einen objektiven Maßstab in Gestalt der durchschnittlich vorherrschenden Kenntnisse anlegt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0026400

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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