Rechtssatz
Besitzt ein Fachmann über den Standard seiner Berufsgruppe hinausgehende, also auch für einen Fachmann außergewöhnliche Kenntnisse, so muß er diese zur Schadensabwendung nur dann einsetzen, wenn ihm das nur jedermann zumutbare Anstrengungen abfordert. So darf ein Arzt, der auf Grund eigener Forschung um die besondere Schädlichkeit eines in der Fachwelt als harmlos beurteilten Medikamentes weiß, diese nicht einsetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0026400Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.03.2018