Norm
StGB §39Rechtssatz
Die Erörterung der (an sich bestehenden) Möglichkeit einer Strafschärfung gemäß § 39 StGB in den Urteilsgründen stellt keineswegs einen unvertretbaren Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung dar.Die Erörterung der (an sich bestehenden) Möglichkeit einer Strafschärfung gemäß Paragraph 39, StGB in den Urteilsgründen stellt keineswegs einen unvertretbaren Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0091347Zuletzt aktualisiert am
24.04.2009