RS OGH 1989/6/28 9ObA142/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1989
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Norm

ABGB §863 GII
ABGB §1152 G
ABGB §1431 B
ABGB §1435
ABGB §1438 E
VBG §42
  1. ABGB § 863 heute
  2. ABGB § 863 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1152 heute
  2. ABGB § 1152 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. VBG § 42 heute
  2. VBG § 42 gültig von 01.09.2015 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 211/2013
  3. VBG § 42 gültig ab 01.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  4. VBG § 42 gültig von 12.02.2015 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  5. VBG § 42 gültig von 01.01.1999 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  6. VBG § 42 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  7. VBG § 42 gültig von 01.06.1977 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 319/1977

Rechtssatz

Wird mit einem nach dem Schema II L zur vorübergehenden Verwendung für bestimmte Zeit aufgenommenen Vertragslehrer die rückwirkende Überstellung in das Schema I L vereinbart und wird er nicht darauf hingewiesen, daß von ihm die Bezugsdifferenz rückgefordert wird, kann aus dem Abschluß der rückwirkenden Vereinbarung eine Zustimmung des Vertragsbediensteten auch zur Rückerstattung von sich bei rückwirkender Anwendung des neuen Schemas ergebenden Überbezügen nicht erschlossen werden. Auf die sich bei Anwendung des neuen Schemas für die Vergangenheit ergebenden Überzahlungen sind die Grundsätze des Judikats 33 anzuwenden (vgl Arb 10476). Gehaltsnachzahlungen auf Grund der Anwendung des neuen Schemas und eines günstigeren Vorrückungsstichtages für den rückwirkenden erfaßten Zeitraum sind nur so weit gegen Rückersätze aufzurechnen, als Nachzahlung und Abzug in der selben Gehaltsperiode erfolgten.Wird mit einem nach dem Schema römisch zwei L zur vorübergehenden Verwendung für bestimmte Zeit aufgenommenen Vertragslehrer die rückwirkende Überstellung in das Schema römisch eins L vereinbart und wird er nicht darauf hingewiesen, daß von ihm die Bezugsdifferenz rückgefordert wird, kann aus dem Abschluß der rückwirkenden Vereinbarung eine Zustimmung des Vertragsbediensteten auch zur Rückerstattung von sich bei rückwirkender Anwendung des neuen Schemas ergebenden Überbezügen nicht erschlossen werden. Auf die sich bei Anwendung des neuen Schemas für die Vergangenheit ergebenden Überzahlungen sind die Grundsätze des Judikats 33 anzuwenden vergleiche Arb 10476). Gehaltsnachzahlungen auf Grund der Anwendung des neuen Schemas und eines günstigeren Vorrückungsstichtages für den rückwirkenden erfaßten Zeitraum sind nur so weit gegen Rückersätze aufzurechnen, als Nachzahlung und Abzug in der selben Gehaltsperiode erfolgten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0031192

Dokumentnummer

JJR_19890628_OGH0002_009OBA00142_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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