Norm
ABGB §890Rechtssatz
Begehrt ein einzelner Gläubiger eines mehrgliedrigen Schuldverhältnisses (hier: Mitbestandnehmer) Leistung an sich, ist er zur Sicherheitsleistung (Nachweis der Zustimmung der anderen Mitbestandnehmer zur Klagsführung) dann nicht verpflichtet, wenn den Mitgläubigern die geforderte Leistung (hier: Erwirkung der wasserrechtlichen Bewilligung) in gleichem Maße zugutekommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0017313Dokumentnummer
JJR_19890705_OGH0002_0010OB00010_8900000_001