RS OGH 1989/7/5 1Ob10/89

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Veröffentlicht am 05.07.1989
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Norm

ABGB §890

Rechtssatz

Begehrt ein einzelner Gläubiger eines mehrgliedrigen Schuldverhältnisses (hier: Mitbestandnehmer) Leistung an sich, ist er zur Sicherheitsleistung (Nachweis der Zustimmung der anderen Mitbestandnehmer zur Klagsführung) dann nicht verpflichtet, wenn den Mitgläubigern die geforderte Leistung (hier: Erwirkung der wasserrechtlichen Bewilligung) in gleichem Maße zugutekommt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0017313

Dokumentnummer

JJR_19890705_OGH0002_0010OB00010_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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