Norm
StGB §302Rechtssatz
Wie ÖJZ-LSK 1978/238 (der dortige letzte Satzteil ist aber mit der Einziehung einer Zwischengrenze von Schilling fünfhunderttausend im § 302 Abs 2 StGB in seiner Bedeutung auf das einzige, noch strenger strafbare Vermögensdelikt, nämlich den Raub nach § 143 StGB, reduziert, zumal § 39 StGB auch bei § 302 StGB in bezug auf vorangegangene Vermögensdelikte angewandt werden kann). Vgl Foregger-Serini-Kodek StGB 4.Auflage S 643, zweiter Absatz, vorletzter und letzter Satz: in der Konsequenz etwas zu weitgehend, weil auf die - wenn auch nur entfernte - Möglichkeit der Tateinheit mit § 143 StGB oder mit § 12 Abs 3 und 4 SGG nicht Bedacht genommen wird.Wie ÖJZ-LSK 1978/238 (der dortige letzte Satzteil ist aber mit der Einziehung einer Zwischengrenze von Schilling fünfhunderttausend im Paragraph 302, Absatz 2, StGB in seiner Bedeutung auf das einzige, noch strenger strafbare Vermögensdelikt, nämlich den Raub nach Paragraph 143, StGB, reduziert, zumal Paragraph 39, StGB auch bei Paragraph 302, StGB in bezug auf vorangegangene Vermögensdelikte angewandt werden kann). Vgl Foregger-Serini-Kodek StGB 4.Auflage S 643, zweiter Absatz, vorletzter und letzter Satz: in der Konsequenz etwas zu weitgehend, weil auf die - wenn auch nur entfernte - Möglichkeit der Tateinheit mit Paragraph 143, StGB oder mit Paragraph 12, Absatz 3 und 4 SGG nicht Bedacht genommen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0096366Dokumentnummer
JJR_19890706_OGH0002_0130OS00058_8900000_002