RS OGH 1989/7/11 4Ob91/89, 4Ob102/89, 4Ob176/90, 4Ob160/93, 4Ob28/94, 4Ob1008/95, 4Ob24/95, 4Ob152/9

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.07.1989
beobachten
merken

Norm

UWG §14 A2

Rechtssatz

Beim Angebot eines vollstreckbaren Vergleiches ist zwar in der Regel zu vermuten, dass es dem Beklagten nach den gesamten Umständen des Falles mit seiner Unterlassungsverpflichtung tatsächlich ernst ist; im Einzelfall können aber die Umstände dagegen sprechen, so dass weiterhin Wiederholungsgefahr anzunehmen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0079898

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten