Norm
AZG §3Rechtssatz
Auch wenn der Arbeitgeber die Arbeitszeit einer Filialleiterin nach § 6 des ZusatzkollV für Filialleiter und Filialleiterinnen in der Fleischwarenindustrie bis zu sechsundvierzig Stunden beanspruchen darf, ändert dies nichts daran, daß die wöchentliche Normalarbeitszeit nach § 4 Abs 1 des RahmenkollV für die Nahrungs - und Genußmittelindustrie vierzig Stunden nicht übersteigen darf.Auch wenn der Arbeitgeber die Arbeitszeit einer Filialleiterin nach Paragraph 6, des ZusatzkollV für Filialleiter und Filialleiterinnen in der Fleischwarenindustrie bis zu sechsundvierzig Stunden beanspruchen darf, ändert dies nichts daran, daß die wöchentliche Normalarbeitszeit nach Paragraph 4, Absatz eins, des RahmenkollV für die Nahrungs - und Genußmittelindustrie vierzig Stunden nicht übersteigen darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0051392Dokumentnummer
JJR_19890712_OGH0002_009OBA00113_8900000_001