RS OGH 1989/7/12 9ObA113/89

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Veröffentlicht am 12.07.1989
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Norm

AZG §3
ZusatzkollV für Filialleiter und Filialleiterinnen in der Fleischwarenindustrie §6
RahmenkollV für die Nahrungs - und Genußmittelindustrie §4 Abs1

Rechtssatz

Auch wenn der Arbeitgeber die Arbeitszeit einer Filialleiterin nach § 6 des ZusatzkollV für Filialleiter und Filialleiterinnen in der Fleischwarenindustrie bis zu sechsundvierzig Stunden beanspruchen darf, ändert dies nichts daran, daß die wöchentliche Normalarbeitszeit nach § 4 Abs 1 des RahmenkollV für die Nahrungs - und Genußmittelindustrie vierzig Stunden nicht übersteigen darf.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0051392

Dokumentnummer

JJR_19890712_OGH0002_009OBA00113_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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