RS OGH 1989/7/12 9ObA113/89

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Veröffentlicht am 12.07.1989
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Norm

AZG §3
ZusatzkollV für Filialleiter und Filialleiterinnen in der Fleischwarenindustrie §6
RahmenkollV für die Nahrungs - und Genußmittelindustrie §4 Abs1
  1. AZG § 3 heute
  2. AZG § 3 gültig ab 01.07.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994

Rechtssatz

Auch wenn der Arbeitgeber die Arbeitszeit einer Filialleiterin nach § 6 des ZusatzkollV für Filialleiter und Filialleiterinnen in der Fleischwarenindustrie bis zu sechsundvierzig Stunden beanspruchen darf, ändert dies nichts daran, daß die wöchentliche Normalarbeitszeit nach § 4 Abs 1 des RahmenkollV für die Nahrungs - und Genußmittelindustrie vierzig Stunden nicht übersteigen darf.Auch wenn der Arbeitgeber die Arbeitszeit einer Filialleiterin nach Paragraph 6, des ZusatzkollV für Filialleiter und Filialleiterinnen in der Fleischwarenindustrie bis zu sechsundvierzig Stunden beanspruchen darf, ändert dies nichts daran, daß die wöchentliche Normalarbeitszeit nach Paragraph 4, Absatz eins, des RahmenkollV für die Nahrungs - und Genußmittelindustrie vierzig Stunden nicht übersteigen darf.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0051392

Dokumentnummer

JJR_19890712_OGH0002_009OBA00113_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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