RS OGH 1989/7/12 9ObA179/89, 9ObA83/17x

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Veröffentlicht am 12.07.1989
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Norm

AngG §10 I

Rechtssatz

Die Bestimmungen des § 10 Abs 3 und 4 AngG sind so wie die meisten übrigen die Provisionsgewährung an Angestellte regelnden Bestimmungen des AngG (mit Ausnahme des § 10 Abs 5 und des § 12 AngG) nicht zwingend, so daß sie durch den Dienstvertrag aufgehoben oder beschränkt werden können (§ 40 AngG). Einer Vereinbarung, die den Erwerb oder die Fälligkeit des Anspruches auf Provision abweichend von § 10 Abs 3 und 4 AngG regelt, stehen daher zwingende Bestimmungen des Angestelltengesetzes nicht entgegen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

dispositiv, Vertrag, Entgelt, Lohn, Gehalt, Abrechnung, Berechnung, Bemessung, Beteiligung, Vergütung, nachgiebig, Vermittler, Vertreter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0027946

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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