Rechtssatz
Die Bestimmungen des § 10 Abs 3 und 4 AngG sind so wie die meisten übrigen die Provisionsgewährung an Angestellte regelnden Bestimmungen des AngG (mit Ausnahme des § 10 Abs 5 und des § 12 AngG) nicht zwingend, so daß sie durch den Dienstvertrag aufgehoben oder beschränkt werden können (§ 40 AngG). Einer Vereinbarung, die den Erwerb oder die Fälligkeit des Anspruches auf Provision abweichend von § 10 Abs 3 und 4 AngG regelt, stehen daher zwingende Bestimmungen des Angestelltengesetzes nicht entgegen.Die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 3 und 4 AngG sind so wie die meisten übrigen die Provisionsgewährung an Angestellte regelnden Bestimmungen des AngG (mit Ausnahme des Paragraph 10, Absatz 5 und des Paragraph 12, AngG) nicht zwingend, so daß sie durch den Dienstvertrag aufgehoben oder beschränkt werden können (Paragraph 40, AngG). Einer Vereinbarung, die den Erwerb oder die Fälligkeit des Anspruches auf Provision abweichend von Paragraph 10, Absatz 3 und 4 AngG regelt, stehen daher zwingende Bestimmungen des Angestelltengesetzes nicht entgegen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
dispositiv, Vertrag, Entgelt, Lohn, Gehalt, Abrechnung, Berechnung, Bemessung, Beteiligung, Vergütung, nachgiebig, Vermittler, VertreterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0027946Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018