RS OGH 2024/6/25 8Ob690/88; 9Ob1534/94; 1Ob97/23f; 1Ob36/24m

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Veröffentlicht am 13.07.1989
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Norm

EheG §94 Abs2
  1. EheG § 94 heute
  2. EheG § 94 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Da die Ausgleichszahlung grundsätzlich dazu dient, dem aus der Ehewohnung Weichenden die Beschaffung einer dauerhaften Unterkunft zu ermöglichen - wo immer er in der Zwischenzeit wohnen möge - , ist es nur konsequent, die Räumungsfrist vom Zeitpunkt der Leistung der Ausgleichszahlung abhängig zu machen.

Entscheidungstexte

  • RS0057699">8 Ob 690/88
    Entscheidungstext OGH 13.07.1989 8 Ob 690/88
  • RS0057699">9 Ob 1534/94
    Entscheidungstext OGH 20.04.1994 9 Ob 1534/94
    Auch; nur: Ausgleichszahlung grundsätzlich dazu dient, dem aus der Ehewohnung Weichenden die Beschaffung einer dauerhaften Unterkunft zu ermöglichen. (T1)
  • RS0057699">1 Ob 97/23f
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.11.2023 1 Ob 97/23f
    vgl; Beisatz wie T1
    Beisatz: Um dem Weichenden zu ermöglichen, mit dem erhaltenen Betrag eine neuen Unterkunft zu beschaffen, ist es sinnvoll, für die Räumung eine längere Leistungsfrist vorzusehen als für die Ausgleichszahlung. (T2)
    Beisatz: Der Gebrauchsvorteil, den der vormalige Ehegatte dadurch erlangte, dass er während des Aufteilungsverfahrens in der Ehewohnung lebte, kann im Rahmen der Billigkeit berücksichtigt werden. (T3)
  • RS0057699">1 Ob 36/24m
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.06.2024 1 Ob 36/24m
    Beisatz wie T1; Beisatz wie T2
    Beisatz: Hier: Deutlich längere Leistungsfrist für die Räumung als für die Ausgleichzahlung. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0057699

Im RIS seit

13.07.1989

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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