RS OGH 2012/11/16 8Ob37/88, 5Ob201/98i, 6Ob47/11x

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Veröffentlicht am 13.07.1989
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Rechtssatz

Die bereicherungsrechtliche Vorschrift des § 1043 ABGB gewährt nämlich dem zur Abwehr einer gemeinsamen Gefahr sein Vermögen Aufopfernden einen Ausgleichsanspruch, weil seine Vermögenswerte ohne rechtfertigenden Grund einem Dritten zugute gekommen sind.Die bereicherungsrechtliche Vorschrift des Paragraph 1043, ABGB gewährt nämlich dem zur Abwehr einer gemeinsamen Gefahr sein Vermögen Aufopfernden einen Ausgleichsanspruch, weil seine Vermögenswerte ohne rechtfertigenden Grund einem Dritten zugute gekommen sind.

Entscheidungstexte

  • RS0013775">8 Ob 37/88
    Entscheidungstext OGH 13.07.1989 8 Ob 37/88
  • RS0013775">5 Ob 201/98i
    Entscheidungstext OGH 15.09.1998 5 Ob 201/98i
    Auch; nur: Die bereicherungsrechtliche Vorschrift des § 1043 ABGB gewährt dem zur Abwehr einer gemeinsamen Gefahr sein Vermögen Aufopfernden einen Ausgleichsanspruch. (T1); Beisatz: Es muss eine Gefahrengemeinschaft vorliegen; § 1043 ABGB hat nur den verhältnismäßigen Ausgleich innerhalb einer solchen zum Gegenstand. (T2)
  • RS0013775">6 Ob 47/11x
    Entscheidungstext OGH 16.11.2012 6 Ob 47/11x
    Vgl; Beisatz: Hat die Vermögensverschiebung ihren Rechtsgrund im Gesetz oder in einem Vertragsverhältnis zwischen Verkürztem und Bereichertem, scheiden Bereicherungsansprüche aus. (T3);
    Beisatz: Das zwischen den Gesellschaftern bestehende vertragliche Schuldverhältnis lässt für die Anwendung des § 1043 ABGB in der Konstellation, dass die sanierenden Gesellschafter eine Beteiligung nicht sanierender Gesellschafter an der Sanierungslast anstreben, keinen Raum. (T4) Veröff: SZ 2012/117

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0013775

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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