RS OGH 1989/7/13 8Ob37/88, 5Ob201/98i, 6Ob47/11x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.07.1989
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Norm

ABGB §837 B
ABGB §1043

Rechtssatz

Die bereicherungsrechtliche Vorschrift des § 1043 ABGB gewährt nämlich dem zur Abwehr einer gemeinsamen Gefahr sein Vermögen Aufopfernden einen Ausgleichsanspruch, weil seine Vermögenswerte ohne rechtfertigenden Grund einem Dritten zugute gekommen sind.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 37/88
    Entscheidungstext OGH 13.07.1989 8 Ob 37/88
  • 5 Ob 201/98i
    Entscheidungstext OGH 15.09.1998 5 Ob 201/98i
    Auch; nur: Die bereicherungsrechtliche Vorschrift des § 1043 ABGB gewährt dem zur Abwehr einer gemeinsamen Gefahr sein Vermögen Aufopfernden einen Ausgleichsanspruch. (T1); Beisatz: Es muss eine Gefahrengemeinschaft vorliegen; § 1043 ABGB hat nur den verhältnismäßigen Ausgleich innerhalb einer solchen zum Gegenstand. (T2)
  • 6 Ob 47/11x
    Entscheidungstext OGH 16.11.2012 6 Ob 47/11x
    Vgl; Beisatz: Hat die Vermögensverschiebung ihren Rechtsgrund im Gesetz oder in einem Vertragsverhältnis zwischen Verkürztem und Bereichertem, scheiden Bereicherungsansprüche aus. (T3);
    Beisatz: Das zwischen den Gesellschaftern bestehende vertragliche Schuldverhältnis lässt für die Anwendung des § 1043 ABGB in der Konstellation, dass die sanierenden Gesellschafter eine Beteiligung nicht sanierender Gesellschafter an der Sanierungslast anstreben, keinen Raum. (T4) Veröff: SZ 2012/117

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0013775

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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