RS OGH 1989/7/20 7Ob586/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.07.1989
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Norm

ABGB §880a B
ABGB §881 IA
  1. ABGB § 880a heute
  2. ABGB § 880a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 881 heute
  2. ABGB § 881 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Bei der Bankgarantie ist zwischen dem Garantievertrag, der von der Bank mit dem Begünstigten abgeschlossen wird und dem zwischen der Bank und ihrem Kunden abgeschlossenen Garantiekreditvertrag zu unterscheiden. Soll die Bank die Haftung für die Leistung für einen Dritten (und nicht für den Vertragspartner ihres Kunden) übernehmen, so handelt es sich bei dem Garantiekreditvertrag um einen echten Vertrag zugunsten Dritter.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0016954

Dokumentnummer

JJR_19890720_OGH0002_0070OB00586_8900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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