Norm
ABGB §880a BRechtssatz
Bei der Bankgarantie ist zwischen dem Garantievertrag, der von der Bank mit dem Begünstigten abgeschlossen wird und dem zwischen der Bank und ihrem Kunden abgeschlossenen Garantiekreditvertrag zu unterscheiden. Soll die Bank die Haftung für die Leistung für einen Dritten (und nicht für den Vertragspartner ihres Kunden) übernehmen, so handelt es sich bei dem Garantiekreditvertrag um einen echten Vertrag zugunsten Dritter.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0016954Dokumentnummer
JJR_19890720_OGH0002_0070OB00586_8900000_003