RS OGH 1989/8/1 15Os89/89 (15Os90/89)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.08.1989
beobachten
merken

Norm

AVG §13 Abs1
StGB §114 Abs1
StPO §86 Abs1

Rechtssatz

Bei der Entscheidung der Frage, ob jemand bei dem ihm angelasteten ehrenrührigen Verhalten das jedermann zustehende Anzeigerecht gemäß § 86 Abs 1 StPO oder § 13 Abs 1 AVG ausgeübt hat, ist auch das Motiv für die Tathandlung bedeutsam. Wollte darnach der Täter gar keine Strafanzeige erstatten, so kann ihm auch der Rechtfertigungsgrund des § 114 Abs 1 StGB nicht zugutekommen.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 89/89
    Entscheidungstext OGH 01.08.1989 15 Os 89/89
    Veröff: SSt 60/47

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0049587

Dokumentnummer

JJR_19890801_OGH0002_0150OS00089_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten