RS OGH 1989/8/1 15Os89/89 (15Os90/89), 15Os85/07z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.08.1989
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Norm

StGB §114 Abs1

Rechtssatz

Eine Rechtspflicht erfüllt etwa, wer als Zeuge oder Prozesspartei wahrheitsgemäß Ehrenrühriges aussagt. Ein Recht hingegen übt zB aus, wer als Rechtsanwalt und Strafverteidiger, Richter oder Staatsanwalt Ehrenrühriges vorbringt, sofern diese Äußerungen einerseits in Ausübung des Berufes und zusätzlich nicht wider besseres Wissen erfolgen. Es handelt aber auch der Anzeiger einer strafbaren Handlung oder eines Sachverhalts, der nach seiner Auffassung den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte oder der Verwaltungsbehörde fallenden strafbaren Handlung bildet, rechtmäßig, sofern er nicht bewusst wahrheitswidrig vorgeht.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 89/89
    Entscheidungstext OGH 01.08.1989 15 Os 89/89
    Veröff: SSt 60/47
  • 15 Os 85/07z
    Entscheidungstext OGH 06.09.2007 15 Os 85/07z
    Auch; Beisatz: Der im Zivilverfahren Beklagte wie auch der im Strafverfahren Angeklagte handelt zwar - sofern er nicht bewusst wahrheitswidrig vorgeht - grundsätzlich, aber nicht unter allen Umständen in Ausübung eines Rechts iSd § 114 StGB, wenn er zur Abwehr gegen ihn erhobener zivilrechtlicher Forderungen oder strafrechtlich relevanter Vorwürfe im entsprechenden Verfahren schriftlich oder mündlich zur Sache Stellung bezieht. (T1); Beisatz: Diese Rechtsausübung ist nicht auf die „Schranken des Notwendigen" reduziert. Ein Beklagter oder Angeklagter muss vollständige Gelegenheit haben, die wider ihn erhobenen Vorwürfe zu beseitigen und sich zu rechtfertigen; es steht ihm frei, den Sachverhalt seiner Verteidigungslinie entsprechend umfassend zu schildern. Darunter fällt bei grundrechtsbewusstem Verständnis jedes Vorbringen, das - ohne Anlegen eines strengen Maßstabes - aus der Sicht eines verständigen Beobachters in der Rolle der Prozesspartei der Aufklärung der Sache (vgl § 232 Abs 2 StPO) dienlich und zur Durchsetzung des eigenen Rechtsstandpunktes zweckmäßig sein kann, sofern es nicht bewusst wahrheitswidrig erstattet wird. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0093373

Dokumentnummer

JJR_19890801_OGH0002_0150OS00089_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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