Norm
StGB §114 Abs1Rechtssatz
Eine Rechtspflicht erfüllt etwa, wer als Zeuge oder Prozesspartei wahrheitsgemäß Ehrenrühriges aussagt. Ein Recht hingegen übt zB aus, wer als Rechtsanwalt und Strafverteidiger, Richter oder Staatsanwalt Ehrenrühriges vorbringt, sofern diese Äußerungen einerseits in Ausübung des Berufes und zusätzlich nicht wider besseres Wissen erfolgen. Es handelt aber auch der Anzeiger einer strafbaren Handlung oder eines Sachverhalts, der nach seiner Auffassung den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte oder der Verwaltungsbehörde fallenden strafbaren Handlung bildet, rechtmäßig, sofern er nicht bewusst wahrheitswidrig vorgeht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0093373Dokumentnummer
JJR_19890801_OGH0002_0150OS00089_8900000_002