RS OGH 1989/8/8 11Os93/89

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Veröffentlicht am 08.08.1989
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Norm

StGB §109 Abs1

Rechtssatz

Das bloße Bewußtsein, sich an ein bestehendes Hausverbot nicht gehalten oder für das Eindringen in die Wohnstätte bloß eine hiefür nicht vorgesehene Öffnung benützt zu haben, genügt für sich allein zur Bejahung der subjektiven Tatseite des Hausfriedensbruches nach § 109 Abs 1 StGB nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0093048

Dokumentnummer

JJR_19890808_OGH0002_0110OS00093_8900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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