Norm
StPO §270 Abs3Rechtssatz
Die Urteilsberichtigung hinsichtlich der Probezeit ist auch nach dem Eintritt der Rechtskraft zulässig (verbo "jederzeit" im § 270 Abs 4 StPO), wenn die Rechtsmittelentscheidung lediglich über eine Berufung punkto Nichtigkeit aus §§ 468 Abs 1 Z 4, 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO ergangen ist und der Strafausspruch (Probezeit) hievon nicht berührt worden sein bzw darauf keinen Einfluß gehabt haben konnte (vgl 9 Os 66/69, 9 Os 67/71, 11 Os 116/72, 11 Os 177/72, 12 Os 144/73, 13 Os 68/82, 13 Os 138, 139/86, 13 Os 66/87). - Der Ausschluß der "im § 260 Abs 1 Z 1 bis 3 und Abs 2 erwähnten Punkte" von der Berichtigung betrifft nur Formgebrechen und Auslassungen, nicht aber Schreibfehler und Rechenfehler. Siehe hiezu den Beschluß des OGH vom 07.11.1985, inneliegend in 13 Os 75/85 als ON 12!Die Urteilsberichtigung hinsichtlich der Probezeit ist auch nach dem Eintritt der Rechtskraft zulässig (verbo "jederzeit" im Paragraph 270, Absatz 4, StPO), wenn die Rechtsmittelentscheidung lediglich über eine Berufung punkto Nichtigkeit aus Paragraphen 468, Absatz eins, Ziffer 4, 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO ergangen ist und der Strafausspruch (Probezeit) hievon nicht berührt worden sein bzw darauf keinen Einfluß gehabt haben konnte vergleiche 9 Os 66/69, 9 Os 67/71, 11 Os 116/72, 11 Os 177/72, 12 Os 144/73, 13 Os 68/82, 13 Os 138, 139/86, 13 Os 66/87). - Der Ausschluß der "im Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Absatz 2, erwähnten Punkte" von der Berichtigung betrifft nur Formgebrechen und Auslassungen, nicht aber Schreibfehler und Rechenfehler. Siehe hiezu den Beschluß des OGH vom 07.11.1985, inneliegend in 13 Os 75/85 als ON 12!
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0098938Dokumentnummer
JJR_19890817_OGH0002_0130OS00105_8900000_001