TE OGH 1989/8/17 13Os105/89

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Veröffentlicht am 17.08.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. August 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hörburger (Berichterstatter), Dr. Felzmann, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vondrak als Schriftführerin in der Strafsache gegen Verena K*** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB. über die von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes gegen den Ausspruch der Probezeit in der Ausfertigung des Urteils des Bezirksgerichts Innsbruck vom 15. März 1989, GZ. 8 U 792/88-15, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Presslauer, jedoch in Abwesenheit der Verurteilten, zu Recht erkannt:

Spruch

Der in der Ausfertigung des Urteils des Bezirksgerichts Innsbruck vom 15. März 1989, 8 U 792/88-15, enthaltene und von der Urteilsverkündung abweichende Ausspruch, wonach die gemäß § 43 Abs. 1 StGB. bestimmte Probezeit drei Jahre betrage, verletzt den § 270 Abs. 1 und 2 Z. 4 StPO. i.V.m. §§ 260 Abs. 1 Z. 3 und 458 Abs. 5 StPO.

Dieser Ausspruch wird in dem sonst unberührt bleibenden Urteil aufgehoben und es wird gemäß §§ 288 Abs. 2 Z. 3, 292 StPO. in der Sache selbst dahin erkannt, daß die Probezeit zwei Jahre beträgt.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 15. März 1989, GZ. 8 U 792/88-15, wurde Verena K*** des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB. schuldig erkannt und hiefür nach dieser Gesetzesstelle zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen von je 150 S, im Uneinbringlichkeitsfall zu 15 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Gemäß § 43 Abs. 1 StGB. wurde die Strafe bedingt nachgesehen und die Probezeit in der Urteilsverkündung mit zwei Jahren festgesetzt (Stellungnahme des erkennenden Richters ON. 22). Demgegenüber sieht die Urteilsausfertigung (in Spruch und Gründen) eine Probezeit von drei Jahren vor.

Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen, nachdem das Landesgericht Innsbruck mit dem Urteil vom 19. Mai 1989, AZ. Bl 166/89, der Berufung der Angeklagten wegen Nichtigkeit nicht Folge gegeben hatte. Der erst darnach von der Verurteilten gestellte Antrag auf Berichtigung der Urteilsausfertigung im Ausspruch über die Dauer der Probezeit (§ 270 Abs. 4 StPO.) wurde vom Bezirksgericht mit Beschluß vom 21. Juni 1989 unter Hinweis auf die Rechtskraft des Urteils abgewiesen. Allerdings wäre die Urteilsberichtigung auch nach dem Eintritt der Rechtskraft (verbo "jederzeit" im § 270 Abs. 4 StPO.) zulässig gewesen, weil die Rechtsmittelentscheidung lediglich über eine Berufung punkto Nichtigkeit aus §§ 468 Abs. 1 Z. 4, 281 Abs. 1 Z. 9 lit. b StPO. ergangen ist und der Strafausspruch (Probezeit) hievon nicht berührt worden sein bzw. darauf keinen Einfluß gehabt haben konnte (vgl. 9 Os 66/69, 9 Os 67/71, 11 Os 116/72, 11 Os 177/72, 12 Os 144/73, 13 Os 68/82, 13 Os 138, 139/86, 13 Os 66/87). Der Ausschluß der "im § 260 Abs. 1 Z. 1 bis 3 und Abs. 2 erwähnten Punkte" von der Berichtigung betrifft nur Formgebrechen und Auslassungen, nicht aber Schreib- und Rechenfehler (siehe 13 Os 75/85-12 vom 7.Nov.1985). Das Gericht ist an das verkündete Urteil gebunden (Foregger-Serini-Kodek MKK.4 § 270 StPO. Anm. IX 1 m.w.N.). Nach der Ablehnung einer Angleichung der Ausfertigung an die Urteilsverkündung seitens des Erstgerichts können der in der Abweichung begründete Verstoß gegen § 270 Abs. 1 und 2 Z. 4 StPO. i. V.m. §§ 260 Abs. 1 Z. 3, 458 Abs. 5 StPO. (im Gerichtshofverfahren eine Nichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z. 3 StPO.) und das darin gelegene Beschwer der Verurteilten nur mit Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes behoben werden. Sonach war der vom Generalprokurator gemäß § 33 Abs. 2 StPO. ergriffenen Beschwerde stattzugeben und gemäß §§ 292, 288 Abs. 2 Z. 3 StPO. wie eingangs zu erkennen.

Anmerkung

E18424

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0130OS00105.89.0817.000

Dokumentnummer

JJT_19890817_OGH0002_0130OS00105_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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