Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. August 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hörburger (Berichterstatter), Dr. Felzmann, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vondrak als Schriftführerin in der Strafsache gegen Verena K*** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB. über die von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes gegen den Ausspruch der Probezeit in der Ausfertigung des Urteils des Bezirksgerichts Innsbruck vom 15. März 1989, GZ. 8 U 792/88-15, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Presslauer, jedoch in Abwesenheit der Verurteilten, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 17. August 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hörburger (Berichterstatter), Dr. Felzmann, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vondrak als Schriftführerin in der Strafsache gegen Verena K*** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB. über die von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes gegen den Ausspruch der Probezeit in der Ausfertigung des Urteils des Bezirksgerichts Innsbruck vom 15. März 1989, GZ. 8 U 792/88-15, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Presslauer, jedoch in Abwesenheit der Verurteilten, zu Recht erkannt:
Spruch
Der in der Ausfertigung des Urteils des Bezirksgerichts Innsbruck vom 15. März 1989, 8 U 792/88-15, enthaltene und von der Urteilsverkündung abweichende Ausspruch, wonach die gemäß § 43 Abs. 1 StGB. bestimmte Probezeit drei Jahre betrage, verletzt den § 270 Abs. 1 und 2 Z. 4 StPO. i.V.m. §§ 260 Abs. 1 Z. 3 und 458 Abs. 5 StPO.Der in der Ausfertigung des Urteils des Bezirksgerichts Innsbruck vom 15. März 1989, 8 U 792/88-15, enthaltene und von der Urteilsverkündung abweichende Ausspruch, wonach die gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB. bestimmte Probezeit drei Jahre betrage, verletzt den Paragraph 270, Absatz eins und 2 Ziffer 4, StPO. i.V.m. Paragraphen 260, Absatz eins, Ziffer 3 und 458 Absatz 5, StPO.
Dieser Ausspruch wird in dem sonst unberührt bleibenden Urteil aufgehoben und es wird gemäß §§ 288 Abs. 2 Z. 3, 292 StPO. in der Sache selbst dahin erkannt, daß die Probezeit zwei Jahre beträgt.Dieser Ausspruch wird in dem sonst unberührt bleibenden Urteil aufgehoben und es wird gemäß Paragraphen 288, Absatz 2, Ziffer 3, 292, StPO. in der Sache selbst dahin erkannt, daß die Probezeit zwei Jahre beträgt.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 15. März 1989, GZ. 8 U 792/88-15, wurde Verena K*** des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB. schuldig erkannt und hiefür nach dieser Gesetzesstelle zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen von je 150 S, im Uneinbringlichkeitsfall zu 15 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Gemäß § 43 Abs. 1 StGB. wurde die Strafe bedingt nachgesehen und die Probezeit in der Urteilsverkündung mit zwei Jahren festgesetzt (Stellungnahme des erkennenden Richters ON. 22). Demgegenüber sieht die Urteilsausfertigung (in Spruch und Gründen) eine Probezeit von drei Jahren vor.Mit dem Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 15. März 1989, GZ. 8 U 792/88-15, wurde Verena K*** des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB. schuldig erkannt und hiefür nach dieser Gesetzesstelle zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen von je 150 S, im Uneinbringlichkeitsfall zu 15 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB. wurde die Strafe bedingt nachgesehen und die Probezeit in der Urteilsverkündung mit zwei Jahren festgesetzt (Stellungnahme des erkennenden Richters ON. 22). Demgegenüber sieht die Urteilsausfertigung (in Spruch und Gründen) eine Probezeit von drei Jahren vor.
Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen, nachdem das Landesgericht Innsbruck mit dem Urteil vom 19. Mai 1989, AZ. Bl 166/89, der Berufung der Angeklagten wegen Nichtigkeit nicht Folge gegeben hatte. Der erst darnach von der Verurteilten gestellte Antrag auf Berichtigung der Urteilsausfertigung im Ausspruch über die Dauer der Probezeit (§ 270 Abs. 4 StPO.) wurde vom Bezirksgericht mit Beschluß vom 21. Juni 1989 unter Hinweis auf die Rechtskraft des Urteils abgewiesen. Allerdings wäre die Urteilsberichtigung auch nach dem Eintritt der Rechtskraft (verbo "jederzeit" im § 270 Abs. 4 StPO.) zulässig gewesen, weil die Rechtsmittelentscheidung lediglich über eine Berufung punkto Nichtigkeit aus §§ 468 Abs. 1 Z. 4, 281 Abs. 1 Z. 9 lit. b StPO. ergangen ist und der Strafausspruch (Probezeit) hievon nicht berührt worden sein bzw. darauf keinen Einfluß gehabt haben konnte (vgl. 9 Os 66/69, 9 Os 67/71, 11 Os 116/72, 11 Os 177/72, 12 Os 144/73, 13 Os 68/82, 13 Os 138, 139/86, 13 Os 66/87). Der Ausschluß der "im § 260 Abs. 1 Z. 1 bis 3 und Abs. 2 erwähnten Punkte" von der Berichtigung betrifft nur Formgebrechen und Auslassungen, nicht aber Schreib- und Rechenfehler (siehe 13 Os 75/85-12 vom 7.Nov.1985). Das Gericht ist an das verkündete Urteil gebunden (Foregger-Serini-Kodek MKK.4 § 270 StPO. Anm. IX 1 m.w.N.). Nach der Ablehnung einer Angleichung der Ausfertigung an die Urteilsverkündung seitens des Erstgerichts können der in der Abweichung begründete Verstoß gegen § 270 Abs. 1 und 2 Z. 4 StPO. i. V.m. §§ 260 Abs. 1 Z. 3, 458 Abs. 5 StPO. (im Gerichtshofverfahren eine Nichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z. 3 StPO.) und das darin gelegene Beschwer der Verurteilten nur mit Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes behoben werden. Sonach war der vom Generalprokurator gemäß § 33 Abs. 2 StPO. ergriffenen Beschwerde stattzugeben und gemäß §§ 292, 288 Abs. 2 Z. 3 StPO. wie eingangs zu erkennen.Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen, nachdem das Landesgericht Innsbruck mit dem Urteil vom 19. Mai 1989, AZ. Bl 166/89, der Berufung der Angeklagten wegen Nichtigkeit nicht Folge gegeben hatte. Der erst darnach von der Verurteilten gestellte Antrag auf Berichtigung der Urteilsausfertigung im Ausspruch über die Dauer der Probezeit (Paragraph 270, Absatz 4, StPO.) wurde vom Bezirksgericht mit Beschluß vom 21. Juni 1989 unter Hinweis auf die Rechtskraft des Urteils abgewiesen. Allerdings wäre die Urteilsberichtigung auch nach dem Eintritt der Rechtskraft (verbo "jederzeit" im Paragraph 270, Absatz 4, StPO.) zulässig gewesen, weil die Rechtsmittelentscheidung lediglich über eine Berufung punkto Nichtigkeit aus Paragraphen 468, Absatz eins, Ziffer 4, 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO. ergangen ist und der Strafausspruch (Probezeit) hievon nicht berührt worden sein bzw. darauf keinen Einfluß gehabt haben konnte vergleiche 9 Os 66/69, 9 Os 67/71, 11 Os 116/72, 11 Os 177/72, 12 Os 144/73, 13 Os 68/82, 13 Os 138, 139/86, 13 Os 66/87). Der Ausschluß der "im Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Absatz 2, erwähnten Punkte" von der Berichtigung betrifft nur Formgebrechen und Auslassungen, nicht aber Schreib- und Rechenfehler (siehe 13 Os 75/85-12 vom 7.Nov.1985). Das Gericht ist an das verkündete Urteil gebunden (Foregger-Serini-Kodek MKK.4 Paragraph 270, StPO. Anmerkung römisch neun 1 m.w.N.). Nach der Ablehnung einer Angleichung der Ausfertigung an die Urteilsverkündung seitens des Erstgerichts können der in der Abweichung begründete Verstoß gegen Paragraph 270, Absatz eins und 2 Ziffer 4, StPO. i. römisch fünf.m. Paragraphen 260, Absatz eins, Ziffer 3, 458, Absatz 5, StPO. (im Gerichtshofverfahren eine Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO.) und das darin gelegene Beschwer der Verurteilten nur mit Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes behoben werden. Sonach war der vom Generalprokurator gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO. ergriffenen Beschwerde stattzugeben und gemäß Paragraphen 292, 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO. wie eingangs zu erkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0130OS00105.89.0817.000Dokumentnummer
JJT_19890817_OGH0002_0130OS00105_8900000_000