RS OGH 1989/8/23 11Ns16/89, DS2/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.08.1989
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Norm

RDG §115 Abs2
StPO §67 A
StPO §68
StPO §69
StPO §70
StPO §71
StPO §72
StPO §73
StPO §74

Rechtssatz

Die Bestimmungen der StPO über die Ausgeschlossenheit und Befangenheit (§§ 67-74) sind zwar materiell auch in Richterdisziplinarsachen anzuwenden, jedoch liegt in der Ausübung des (im RDG zusätzlich gewährten) Rechtes, zwei Mitglieder des Disziplinarsenates ohne Angabe von Gründen ablehnen zu können, keine wie immer geartete Bescheinigung, dass der so abgelehnte Richter tatsächlich befangen ist und sich daher in allen den Disziplinarbeschuldigten betreffenden Sachen der Mitwirkung an der Entscheidung enthalten müsste.

Entscheidungstexte

  • 11 Ns 16/89
    Entscheidungstext OGH 23.08.1989 11 Ns 16/89
  • DS 2/07 10
    Entscheidungstext OGH 27.08.2007 DS 2/07 10
    Vgl auch; Beisatz: Bei der Normierung des §123 RDG für das richterliche Disziplinarverfahren, hat der Gesetzgeber von der Normierung von Ausschlussgründen wie im §68 StPO Abstand genommen, weil er das dem Disziplinarbeschuldigten zustehende allgemeine Ablehnungsrecht (also wegen konkreter und nicht schon wegen abstrakter Befangenheit) im Hinblick auf die Ausbildung und Berufserfahrung des beschuldigten Richters für ausreichend empfand und überdies dieses Ablehnungsrecht massiv dahin erweiterte, dass dem Disziplinarbeschuldigten das Recht zusteht, zwei Mitglieder des Disziplinarsenats auch ohne Angabe von Gründen ablehnen zu können (§115 Abs2 RDG). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0072619

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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