RS OGH 1989/8/24 12Os67/89

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Veröffentlicht am 24.08.1989
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Norm

StGB §16 Abs1 C
StGB §16 Abs1 F

Rechtssatz

Beim Rücktritt vom unbeendeten Versuch bei einer Beteiligung mehrerer genügt im Fall einer tatplangemäß bereits abgeschlossenen Beteiligung des (oder der) Komplizen eine (freiwillige) Tatverhinderung durch Unterlassung der allein dem Zurücktretenden zugewiesenen Vollendung der Ausführung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0090407

Dokumentnummer

JJR_19890824_OGH0002_0120OS00067_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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