RS OGH 1989/8/29 10ObS224/89, 2Ob147/89, 10ObS260/93, 10ObS203/97v, 10ObS253/98y

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Veröffentlicht am 29.08.1989
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Norm

ASVG §175 Abs1

Rechtssatz

Selbst wenn der Leistungssport vom Unternehmer finanziert und organisiert wird, ist er versicherungsrechtlich nicht mehr geschützt, es sei denn, daß arbeitsvertraglich die Durchführung der betrieblichen Arbeit mit der Verpflichtung zur Sportausübung gekoppelt ist, wie dies bei Halbprofis häufig vorkommt.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 224/89
    Entscheidungstext OGH 29.08.1989 10 ObS 224/89
    Veröff: EvBl 1990/15 S 84 = SSV-NF 3/90
  • 2 Ob 147/89
    Entscheidungstext OGH 28.03.1990 2 Ob 147/89
  • 10 ObS 260/93
    Entscheidungstext OGH 08.02.1994 10 ObS 260/93
  • 10 ObS 203/97v
    Entscheidungstext OGH 04.11.1997 10 ObS 203/97v
    Auch; Beisatz: Wird der Sport - anders als von einem Amateur - zum Zwecke des Gelderwerbs ausgeübt, so erfüllt diese Betätigung den Begriff der Arbeit, der dem Beschäftigungsverhältnis zugrundeliegt. (T1)
  • 10 ObS 253/98y
    Entscheidungstext OGH 20.10.1998 10 ObS 253/98y
    Vgl auch; Beisatz: War die Durchführung der betrieblichen Arbeit - nach dem Arbeitsvertrag - nicht mit der Verpflichtung zur Sportausübung gekoppelt, so vermag daran die "Unternehmensphilosophie" der Arbeitgeberin des Versicherten, Arbeitnehmer auch in ihrer Freizeit und abseits vom Inhalt des Arbeitsvertrages für Unternehmenszwecke einzusetzen, nichts zu ändern. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084520

Dokumentnummer

JJR_19890829_OGH0002_010OBS00224_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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