Norm
AHR §1 litaRechtssatz
Die AHR haben nur die Bedeutung einer gutächtlichen Äußerung über die Bewertung rechtsanwaltlicher Leistungen im Durchschnittsfall. Es steht somit im Ermessen des die Kostenbestimmung (nach § 395 StPO) vornehmenden Gerichtes, die Ansätze dieser Richtlinien als auf den Einzelfall allenfalls nicht anwendbar zu erachten.Die AHR haben nur die Bedeutung einer gutächtlichen Äußerung über die Bewertung rechtsanwaltlicher Leistungen im Durchschnittsfall. Es steht somit im Ermessen des die Kostenbestimmung (nach Paragraph 395, StPO) vornehmenden Gerichtes, die Ansätze dieser Richtlinien als auf den Einzelfall allenfalls nicht anwendbar zu erachten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0052149Im RIS seit
30.08.1989Zuletzt aktualisiert am
12.06.2025